xxl-outdoors.de / xxl-angeln.de / Angelkunde / Gesetze und Fischereirecht in der BRD



Right menu

Neuartige Kontaktlinsen wie die Biofinity direkt vom Optiker.

Wichtige Infomationen

ACHTUNG: Wir versuchen, die Informationen stets auf dem aktuellen Stand zu halten. Sollten Sie dennoch Fehler oder veraltete Daten erkennen, würden wir uns über eine Nachricht freuen.
Auch wenn wir die Daten so gewissenhaft wie möglich aufbereiten, übernehmen wir keine Gewähr für die angegebenen Schonzeiten und Mindestmaße.

Gesetze und Fischereirecht in der BRD

10 25 50

Hier finden Sie Informationen zu Angelbestimmungen in den einzelnen Bundesländern, insbesondere zu Schonzeiten und Mindestmaßen.

ACHTUNG: Wir versuchen, die Informationen stets auf dem aktuellen Stand zu halten. Sollten Sie dennoch Fehler erkennen, würden wir uns über eine Nachricht freuen. Liebe Angelfreunde aus Österreich und der Schweiz, sehr gerne nehmen wir auch Eure Gesetze und Bestimmungen auf. Wenn Ihr in ähnlicher Form Entsprechendes beitragen möchtet, dann nehmt einfach Kontakt mit uns auf.

Auch wenn wir die Daten so gewissenhaft wie möglich aufbereiten, übernehmen wir keine Gewähr für die angegebenen Schonzeiten und Mindestmaße.

WICHTIG: Für einzelne Gewässer kann es in den Bundesländern abweichende Sonderbestimmungen geben.

__________________________________________________________________________________________

Neuregelungen zum Friedfischangeln in Brandenburg ab 1. August 2006

Friedfischangeln ohne Fischereischein und Prüfung Der Brandenburger Landtag hat mit der Verabschiedung des ersten Bürokratieabbaugesetzes im Juni 2006 beschlossen, das Angeln mit der Friedfischangel ohne Fischereischein und damit auch ohne gesonderte Prüfung zu ermöglichen. Die Änderungen, die vom Agrar- und Umweltministerium Brandenburg gemeinsam mit dem Landesanglerverband und dem Landesfischereiverband erarbeitet wurden, sind am 1. August 2006 in Kraft getreten. In Brandenburg konnten bisher lediglich Kinder und Jugendliche im Alter von 8 bis 18 Jahren ohne Anglerprüfung mit der Friedfischangel fischen. Mit der neuen Regelung wird dies auch Erwachsenen ermöglicht. Vor Beginn des Angelns ist wie bisher die Fischereiabgabe zu entrichten und eine Angelkarte (privatrechtliche Erlaubnis) für das jeweilige Gewässer zu erwerben. Fischereiabgabenmark...

Sonderregelungen zum Fischereischein(Ausländische Gastangler,Jugendfischereischein usw.)

Bundesländer Anerkennung von Fischereischeinen anderer Bundesländer Bedingungen für ausländische (Gast)Angler Fischereiausübung durch Kinder u.Jugendliche Gültigkeitsdauer von Fischereischeinen Baden- Württemberg Bei Zuzug wird spätestens nach 2 Jahren ein baden-württembergischer Fischereischein gebraucht. Ein Fischereischein eines anderen Bundeslandes wird nach Vorlage eines Fischerprüfungszeugnisses umgeschrieben. Die Fischerprüfung eines anderen Bundeslandes wird anerkannt wenn der Anwärter zum Zeitpunkt der Prüfung keinen Wohnsitz in Baden-Württemberg hat. Ausländern, die sich nicht länger als einen Monat in Baden-Württemberg aufhalten, wird auch ohne Sachkundennachweis ein Fischereischein erteilt. Bei einem längeren Aufenthalt müssen sie Fischerprüfung ablegen und den Fischereischein erwerben. Den Baden-württemb...

Fischereigesetz - Thüringen

Neubekanntmachung des Thüringer Fischereigesetzes (ThürFischG) vom 26.02.2004 Erster Teil Allgemeine Vorschriften § 1 Sachlicher Geltungsbereich Dieses Gesetz regelt die Fischerei und Fischhaltung in 1. allen ständig oder zeitweilig oberirdisch fließenden oder stehenden Gewässern, 2. allen künstlich angelegten und ablassbaren Gewässern sowie während der Bespannung gegen den Wechsel der Fische ständig abgesperrten Fischteichen und Fischbehältern, unbeschadet der Tatsache, ob sie mit einem natürlichen Gewässer in Verbindung stehen. Zweiter Teil Fischereirechte § 2 Fischereirecht und Hege (1) Das Fischereirecht umfasst das Recht und die Pflicht, in einem Gewässer Fische zu hegen, die Befugnis sie zu fangen und sich anzueignen. Fische im Sinne dieses Gesetzes sind auch Neunaugen, Krebse und Muscheln. Sie sind in besonderem Maße zu hegen. Der Fischbestand ist entsprechend des ökologischen Zustands des Gewässers zu erhalten, aufzubauen und nach den sich aus diesem Gesetz...

Fischereigesetz - Schleswig-Holstein

Fischereigesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesfischereigesetz - LFischG) Vom 10. Februar 1996, zuletzt geändert am 18.3.2003 Präambel: Die Fischerei in den Küsten- und Binnengewässern Schleswig-Holsteins bildet einen wichtigen wirtschaftlichen und soziokulturellen Bestandteil der schleswig-holsteinischen Gesellschaft. Ihre Erhaltung ist notwendig. Die Küsten- und Binnengewässer und die in ihnen lebenden Tiere und Pflanzen sind bedeutende Bestandteile des Naturhaushaltes. Schutz, Erhaltung und Entwicklung dieser Lebensräume mit ihrer vielfältigen Tier- und Pflanzenwelt und eine gute Wasserqualität sind Voraussetzung für eine Nutzung der in ihnen lebenden Fischbestände. Der Schutz dieser Fischbestände in ihrer natürlichen Artenvielfalt und ihrer nachhaltigen Nutzungsmöglichkeit ist Ziel dieses Gesetzes. Erster Teil Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz regelt die Fischerei in den Küsten- und Binnengewässern Schleswig-Holsteins sowie die...

Fischereigesetz - Sachsen-Anhalt

Fischereigesetz (FischG), Vom 31. August 1993 in der Fassung vom 16.04.1997 § 1 Sachlicher Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz regelt die Fischerei in allen oberirdischen Gewässern mit Ausnahme von künstlich zu fischereiwirtschaftlichen Zwecken errichteten Anlagen sowie Teichen oder anderen geschlossenen Privatgewässern. in denen die Fische nicht herrenlos sind. (2) Auf die in Absatz 1 ausgenommenen Anlagen, Teiche und Gewässer finden die Vorschriften des § 3 Nr. 2, der §§ 28. 29, 34 bis 37, 40 Nrn. 1, 6, 9, 10, 18, 21 und 22 ., des § 47 Abs. 4, der §§ 48, 53 Abs. 1 Nrn. 8 bis 10, 14 und Abs. 3 sinngemäß Anwendung; § 3 Nr. 2 und die §§ 28, 29 finden jedoch nicht Anwendung auf Zierteiche, Hälterbecken für Speisefische und Zierfischbehälter sowie, im Hinblick auf den Bewirtschafter, auf Teiche und andere geschlossene Gewässer von insgesamt nicht mehr als 0,05 Hektar Gewässerfläche. (3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung, soweit durch Staatsverträge besondere Bestimmun...

Fischereigesetz - Sachsen

Fischereigesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Fischereigesetz – SächsFischG) Vom 1. Februar 1993 Rechtsbereinigt mit Stand vom 23. Mai 2004 Der Sächsische Landtag hat am 17. Dezember 1992 das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht 1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 1Einleitung§ 2Geltungsbereich§ 3Staatsverträge 2. Abschnitt Fischereirechte § 4Inhalt des Fischereirechts§ 5Formen der Fischereirechte§ 6Selbständige Fischereirechte bei Veränderung fließender Gewässer§ 7Fischereirecht in Nebengewässern§ 8Weitergeltung der bisherigen Fischereirechte§ 9Verzeichnis der Fischereirechte§ 10Übertragung von Eigentumsfischereirechten§ 11Übertragung von selbständigen Fischereirechten§ 12Aufhebung von selbständigen Fischereirechten§ 13Vereinigung von Fischereirechten 3. Abschnitt Ausübung des Fischereirechts § 14Grundsatz§ 15Hegepflicht§ 16Fischfang auf überfluteten Grundstücken§ 17Uferbetretungsrecht und Zugang zu den Gewässern§ 18Ausübung des Fis...

Fischereigesetz - Saarland

Saarländisches Fischereigesetz (SFischG) in der Fassung der Bekanntmachung Vom 16. Juli 1999 § 1 Anwendungs- und Geltungsbereich (1) Die Gewässer als Lebensraum und die in ihnen beheimateten Tiere und Pflanzen sind Bestandteil des Naturhaushaltes und damit eine Lebensgrundlage der menschlichen Gesellschaft. Wasserqualität und Vielfalt der Gewässer sind unentbehrliche Voraussetzungen für die natürliche Entwicklung der Fische und anderer Gewässerbewohner und den Erhalt ihrer Artenvielfalt. (2) Die ordnungsgemäße Fischerei trägt zur Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft, insbesondere der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, bei. (3) Schutz, Erhaltung, natürliche Entwicklung und nachhaltige Nutzung der im Wasser lebenden Tier- und Pflanzenwelt sind zentrale Anliegen dieses Gesetzes. (4) Dieses Gesetz regelt die Fischerei und Fischhaltung in 1. allen ständig oder zeitweilig oberirdisch fließenden oder stehenden Gewässern, 2. allen künstlich angelegten...

Fischereigesetz - Rheinland-Pfalz

Landesfischereigesetz (LFischG) vom 9. Dezember 1974 (aktueller Stand: 01.04.2001) § 1 Sachlicher Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz regelt die Fischerei in oberirdisch stehenden und fließenden Gewässern (2) Als stehende Gewässer im Sinne dieses Gesetzes gelten Wasseransammlungen ohne ständigen, natürlichen und oberirdischen Abfluss sowie Talsperren. Alle anderen Gewässer gelten als fließende Gewässer. (3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf 1. Gewässer, die zum unmittelbaren Haus- und Wohnbereich gehören, und 2. Fischzuchtanlagen, soweit sie nicht angelfischereilich genutzt werden. § 2 Geschlossene und offene Gewässer (1) Geschlossene Gewässer im Sinne dieses Gesetzes sind: 1. künstliche Fischteiche und sonstige künstliche Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung, sofern sie gegen den Wechsel von Fischen, die das vorgeschriebene Mindestmaß haben, abgesperrt sind, 2. die übrigen Gewässer, sofern es ihnen an einer für den Wechsel der Fische geeigneten dauernde...

Fischereigesetz - Nordrhein-Westfalen

Das Landesfischereigesetz Stand 22. Juni 1994 § 1 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz regelt die Fischerei in stehenden und fließenden Gewässern. Wasserrechtliche Vorschriften bleiben unberührt. (2) Stehende Gewässer sind Wasseransammlungen ohne ständigen, natürlichen und oberirdischen Abfluss. Talsperren und Schifffahrtskanäle gelten als stehende Gewässer. Alle anderen Gewässer sind fließende Gewässer. (3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung, sofern sie 1. gegen den Wechsel von Fischen, die das vorgeschriebene Mindestmaß haben, abgesperrt sind, 2. dauernd bewirtschaftet, 3. regelmäßig abgelassen und 4. nicht angelfischereilich genutzt werden. (4) Privatgewässer sind stehende Gewässer, die gegen jeden Fischwechsel abgesperrt sind, an denen Alleineigentum, Eigentum zur gesamten Hand oder Miteigentum besteht und die a) zum unmittelbaren Haus-, Wohn- und Hofbereich gehören oder b) nicht größer als 0,5 Hektar sind. Das gleiche...

Fischereigesetz - Niedersachsen

Niedersächsisches Fischereigesetz (Nds.FischG.), vom 1. Februar 1978 Das Fischereirecht in Binnengewässern § 1 (1) Das Fischereirecht in einem oberirdischen Gewässer (Binnengewässer) ist die ausschließliche Befugnis, in diesem Gewässer Fische und Krebse der fischereiwirtschaftlich nutzbaren Arten zu hegen, zu fangen und sich anzueignen. (2) Das Fischereirecht steht dem jeweiligen Eigentümer des Gewässers zu. Es ist untrennbar mit dem Eigentum verbunden und kann nicht Gegenstand besonderer dinglicher Rechte sein. (3) Tritt ein Gewässer über seine Ufer, so erstreckt sich das Recht zum Fischfang für die Dauer der Ausuferung auch auf die überfluteten Grundstücke mit Ausnahme der im Überflutungsgebiet gelegenen anderen Gewässer innerhalb ihres Bettes. § 2 (1) Fischereirechte, die nach dem bisherigen Recht einem anderen als dem jeweiligen Eigentümer des Gewässers zustehen (selbständige Fischereirechte), bestehen als Belastungen des Gewässereigentums fort. Die Besti...
Dokument