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Fischereigesetze der Bundesländer

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Fischereigesetz - Thüringen

Neubekanntmachung des Thüringer Fischereigesetzes (ThürFischG) vom 26.02.2004 Erster Teil Allgemeine Vorschriften § 1 Sachlicher Geltungsbereich Dieses Gesetz regelt die Fischerei und Fischhaltung in 1. allen ständig oder zeitweilig oberirdisch fließenden oder stehenden Gewässern, 2. allen künstlich angelegten und ablassbaren Gewässern sowie während der Bespannung gegen den Wechsel der Fische ständig abgesperrten Fischteichen und Fischbehältern, unbeschadet der Tatsache, ob sie mit einem natürlichen Gewässer in Verbindung stehen. Zweiter Teil Fischereirechte § 2 Fischereirecht und Hege (1) Das Fischereirecht umfasst das Recht und die Pflicht, in einem Gewässer Fische zu hegen, die Befugnis sie zu fangen und sich anzueignen. Fische im Sinne dieses Gesetzes sind auch Neunaugen, Krebse und Muscheln. Sie sind in besonderem Maße zu hegen. Der Fischbestand ist entsprechend des ökologischen Zustands des Gewässers zu erhalten, aufzubauen und nach den sich aus diesem Gesetz ergeb...

Fischereigesetz - Schleswig-Holstein

Fischereigesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesfischereigesetz - LFischG) Vom 10. Februar 1996, zuletzt geändert am 18.3.2003 Präambel: Die Fischerei in den Küsten- und Binnengewässern Schleswig-Holsteins bildet einen wichtigen wirtschaftlichen und soziokulturellen Bestandteil der schleswig-holsteinischen Gesellschaft. Ihre Erhaltung ist notwendig. Die Küsten- und Binnengewässer und die in ihnen lebenden Tiere und Pflanzen sind bedeutende Bestandteile des Naturhaushaltes. Schutz, Erhaltung und Entwicklung dieser Lebensräume mit ihrer vielfältigen Tier- und Pflanzenwelt und eine gute Wasserqualität sind Voraussetzung für eine Nutzung der in ihnen lebenden Fischbestände. Der Schutz dieser Fischbestände in ihrer natürlichen Artenvielfalt und ihrer nachhaltigen Nutzungsmöglichkeit ist Ziel dieses Gesetzes. Erster Teil Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz regelt die Fischerei in den Küsten- und Binnengewässern Schleswig-Holsteins sowie die Fisc...

Fischereigesetz - Sachsen-Anhalt

Fischereigesetz (FischG), Vom 31. August 1993 in der Fassung vom 16.04.1997 § 1 Sachlicher Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz regelt die Fischerei in allen oberirdischen Gewässern mit Ausnahme von künstlich zu fischereiwirtschaftlichen Zwecken errichteten Anlagen sowie Teichen oder anderen geschlossenen Privatgewässern. in denen die Fische nicht herrenlos sind. (2) Auf die in Absatz 1 ausgenommenen Anlagen, Teiche und Gewässer finden die Vorschriften des § 3 Nr. 2, der §§ 28. 29, 34 bis 37, 40 Nrn. 1, 6, 9, 10, 18, 21 und 22 ., des § 47 Abs. 4, der §§ 48, 53 Abs. 1 Nrn. 8 bis 10, 14 und Abs. 3 sinngemäß Anwendung; § 3 Nr. 2 und die §§ 28, 29 finden jedoch nicht Anwendung auf Zierteiche, Hälterbecken für Speisefische und Zierfischbehälter sowie, im Hinblick auf den Bewirtschafter, auf Teiche und andere geschlossene Gewässer von insgesamt nicht mehr als 0,05 Hektar Gewässerfläche. (3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung, soweit durch Staatsverträge besondere Bestimmungen ü...

Fischereigesetz - Sachsen

Fischereigesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Fischereigesetz – SächsFischG) Vom 1. Februar 1993 Rechtsbereinigt mit Stand vom 23. Mai 2004 Der Sächsische Landtag hat am 17. Dezember 1992 das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht 1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 1Einleitung§ 2Geltungsbereich§ 3Staatsverträge 2. Abschnitt Fischereirechte § 4Inhalt des Fischereirechts§ 5Formen der Fischereirechte§ 6Selbständige Fischereirechte bei Veränderung fließender Gewässer§ 7Fischereirecht in Nebengewässern§ 8Weitergeltung der bisherigen Fischereirechte§ 9Verzeichnis der Fischereirechte§ 10Übertragung von Eigentumsfischereirechten§ 11Übertragung von selbständigen Fischereirechten§ 12Aufhebung von selbständigen Fischereirechten§ 13Vereinigung von Fischereirechten 3. Abschnitt Ausübung des Fischereirechts § 14Grundsatz§ 15Hegepflicht§ 16Fischfang auf überfluteten Grundstücken§ 17Uferbetretungsrecht und Zugang zu den Gewässern§ 18Ausübung des Fischereirechts...

Fischereigesetz - Saarland

Saarländisches Fischereigesetz (SFischG) in der Fassung der Bekanntmachung Vom 16. Juli 1999 § 1 Anwendungs- und Geltungsbereich (1) Die Gewässer als Lebensraum und die in ihnen beheimateten Tiere und Pflanzen sind Bestandteil des Naturhaushaltes und damit eine Lebensgrundlage der menschlichen Gesellschaft. Wasserqualität und Vielfalt der Gewässer sind unentbehrliche Voraussetzungen für die natürliche Entwicklung der Fische und anderer Gewässerbewohner und den Erhalt ihrer Artenvielfalt. (2) Die ordnungsgemäße Fischerei trägt zur Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft, insbesondere der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, bei. (3) Schutz, Erhaltung, natürliche Entwicklung und nachhaltige Nutzung der im Wasser lebenden Tier- und Pflanzenwelt sind zentrale Anliegen dieses Gesetzes. (4) Dieses Gesetz regelt die Fischerei und Fischhaltung in 1. allen ständig oder zeitweilig oberirdisch fließenden oder stehenden Gewässern, 2. allen künstlich angelegten und...

Fischereigesetz - Rheinland-Pfalz

Landesfischereigesetz (LFischG) vom 9. Dezember 1974 (aktueller Stand: 01.04.2001) § 1 Sachlicher Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz regelt die Fischerei in oberirdisch stehenden und fließenden Gewässern (2) Als stehende Gewässer im Sinne dieses Gesetzes gelten Wasseransammlungen ohne ständigen, natürlichen und oberirdischen Abfluss sowie Talsperren. Alle anderen Gewässer gelten als fließende Gewässer. (3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf 1. Gewässer, die zum unmittelbaren Haus- und Wohnbereich gehören, und 2. Fischzuchtanlagen, soweit sie nicht angelfischereilich genutzt werden. § 2 Geschlossene und offene Gewässer (1) Geschlossene Gewässer im Sinne dieses Gesetzes sind: 1. künstliche Fischteiche und sonstige künstliche Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung, sofern sie gegen den Wechsel von Fischen, die das vorgeschriebene Mindestmaß haben, abgesperrt sind, 2. die übrigen Gewässer, sofern es ihnen an einer für den Wechsel der Fische geeigneten dauernden Ver...

Fischereigesetz - Nordrhein-Westfalen

Das Landesfischereigesetz Stand 22. Juni 1994 § 1 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz regelt die Fischerei in stehenden und fließenden Gewässern. Wasserrechtliche Vorschriften bleiben unberührt. (2) Stehende Gewässer sind Wasseransammlungen ohne ständigen, natürlichen und oberirdischen Abfluss. Talsperren und Schifffahrtskanäle gelten als stehende Gewässer. Alle anderen Gewässer sind fließende Gewässer. (3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung, sofern sie 1. gegen den Wechsel von Fischen, die das vorgeschriebene Mindestmaß haben, abgesperrt sind, 2. dauernd bewirtschaftet, 3. regelmäßig abgelassen und 4. nicht angelfischereilich genutzt werden. (4) Privatgewässer sind stehende Gewässer, die gegen jeden Fischwechsel abgesperrt sind, an denen Alleineigentum, Eigentum zur gesamten Hand oder Miteigentum besteht und die a) zum unmittelbaren Haus-, Wohn- und Hofbereich gehören oder b) nicht größer als 0,5 Hektar sind. Das gleiche gilt...

Fischereigesetz - Niedersachsen

Niedersächsisches Fischereigesetz (Nds.FischG.), vom 1. Februar 1978 Das Fischereirecht in Binnengewässern § 1 (1) Das Fischereirecht in einem oberirdischen Gewässer (Binnengewässer) ist die ausschließliche Befugnis, in diesem Gewässer Fische und Krebse der fischereiwirtschaftlich nutzbaren Arten zu hegen, zu fangen und sich anzueignen. (2) Das Fischereirecht steht dem jeweiligen Eigentümer des Gewässers zu. Es ist untrennbar mit dem Eigentum verbunden und kann nicht Gegenstand besonderer dinglicher Rechte sein. (3) Tritt ein Gewässer über seine Ufer, so erstreckt sich das Recht zum Fischfang für die Dauer der Ausuferung auch auf die überfluteten Grundstücke mit Ausnahme der im Überflutungsgebiet gelegenen anderen Gewässer innerhalb ihres Bettes. § 2 (1) Fischereirechte, die nach dem bisherigen Recht einem anderen als dem jeweiligen Eigentümer des Gewässers zustehen (selbständige Fischereirechte), bestehen als Belastungen des Gewässereigentums fort. Die Bestimmung...

Fischereigesetz - Meckl.-Vorpommern

Fischereigesetzfür das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesfischereigesetz - LFischG M-V) Vom 13. April 2005 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht:Erster AbschnittAllgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich § 2 Fischereibefugnis Zweiter AbschnittFischereirecht § 3 Inhalt des Fischereirechts § 4 Fischereirecht und Fischereiausübungsrecht § 5 Fischereipacht und Übertragung selbständiger Fischereirechte § 6 Fischereierlaubnis Dritter AbschnittFischereischein und Fischereiabgabe § 7 Fischereischein § 8 Fischereischeinprüfung § 9 Fischereiabgabe § 10 Rechtsvorschriften zum Fischereischein und zur Fischereiabgabe Vierter AbschnittFischereiausübung § 11 Verwendung und Mitführen von Fanggeräten § 12 Verbote § 13 Fischerei in Nationalparken und Naturschutzgebieten § 14 Kennzeichnung und Registrierung § 15 Fischereibezirke § 16 Betretungsrecht und Zugang zu den Gewässern § 17 Fischerei auf überfluteten Grundstücken Fünfter AbschnittSchutz der Fischbestände und...

Fischereigesetz - Hessen

Fischereigesetz für das Land Hessen (Hessisches Fischereigesetz - HFischG) Vom 19. Dezember 1990, zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Oktober 2002 Präambel Schutz, Erhaltung und Fortentwicklung der im Wasser lebenden Tier- und Pflanzenwelt sind ein zentrales Anliegen des Fischereigesetzes. Die Gewässer als Lebensraum und die in ihr beheimateten Tiere und Pflanzen sind Bestandteil des Naturhaushaltes und damit eine Lebensgrundlage des Menschen. Wasserqualität und die Vielfalt der Gewässer sind unentbehrliche Voraussetzungen zur Fortentwicklung und zur Erhaltung der Fische. Sie sind in ihrer Vielfalt zu erhalten. Ordnungsgemäße Fischerei trägt zur Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft, insbesondere der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes, bei; sie dient den Zielen dieses Gesetzes. Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG tgba.org des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pfla...