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Fischereigesetze der Bundesländer

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Fischereigesetz - Hamburg

Hamburgisches Fischereigesetz Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: § 1 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz regelt die Fischerei auf Fische, Muscheln und Krebse in den hamburgischen Binnen- und Küstengewässern. (2) Die in Absatz 1 genannten Tiere werden in diesem Gesetz unter der Bezeichnung "Fische" zusammengefasst. Als Fischerei gilt jede Tätigkeit nach § 2 Absatz 1. (3) Binnengewässer sind die oberirdischen Gewässer im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung vom 16. Oktober 1976 (Bundesgesetzblatt 1 Seite 301S). Küstengewässer sind die Teile der Nordsee, auf die sich die Hoheit der Freien und Hansestadt Hamburg erstreckt. (4) Die Vorschriften des Wasserrechts, des Grünanlagenrechts sowie die Verordnungen über Naturschutzgebiete und Naturdenkmale nach den §§ 15, 16 und 19 des Hamburgischen Naturschutzgesetzes vom 2. Juli 1981 tgba.org (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 1...

Fischereigesetz - Brandenburg

Fischereigesetz für das Land Brandenburg (BbgFischG) vom 13. Mai 1993, zuletzt geändert durch Gesetz vom 05. Juni 2001 § 1 Gesetzeszweck (1) Die Gewässer als Lebensraum und die in ihnen beheimateten Tiere und Pflanzen sind Bestandteile des Naturhaushaltes und damit Lebensgrundlagen der menschlichen Gesellschaft. Qualität und Vielfalt der Gewässer sind unentbehrliche Voraussetzungen für die Entwicklung, Erhaltung und Nutzung der Fischbestände, die in ihrer Artenvielfalt und natürlichen Artenzusammensetzung zu schützen sind. (2) Ordnungsgemäße Fischerei dient der Erhaltung eines ausgewogenen Naturhaushaltes der Gewässer in der Kulturlandschaft. Sie ist als Teil der Kulturgeschichte und aus Gründen der Freizeit- und Erholungsgestaltung notwendig. Schutz, Erhaltung, Fortentwicklung und Nutzung der im Wasser lebenden Tier- und Pflanzenwelt sind zentrale Anliegen dieses Gesetzes. (3) Dieses Gesetz dient der Wiederherstellung leistungs- und wettbewerbsfähiger Fischereibetriebe;...

Fischereigesetz - Bremen

Bremisches Fischereigesetz (BremFiG), vom 17. September 1991, geändert am 01. Juni 1999 Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: § 1 Fischereirecht und Hege (1) Das Fischereirecht ist das Recht und die Pflicht, in einem Gewässer Fische zu hegen und die Befugnis sie zu fangen und sich anzueignen. Es ist das Recht und die Pflicht, einen der Größe und Beschaffenheit es Gewässers entsprechenden Fischbestand zu erhalten, aufzubauen und diesen nach sich ans dem Gesetz ergebenden Grundsätzen der Fischerei zu heben. Das Fischereirecht erstreckt sich auch auf Fischlaich, alle Entwicklungsstadien und Formen der Fische sowie Fischnährtiere. (2) Ziel der Hege ist der Aufbau und die Erhaltung eines der Größe und Art des Gewässers entsprechenden heimischen artenreichen und ausgeglichenen Fischbestandes, sie sichert den Schutz der Fischbestände vor Krankheiten und sonstigen Beeinträchtigungen sowohl der Fische selbst wie auch ihrer Lebensräume....

Fischereigesetz - Berlin

Berliner Landesfischereigesetz (LFischG) vom 19. Juni 1995 (GVBl. Bln. S. 358) mit den Änderungen vom 29. Mai 2000 § 1 Gesetzeszweck 1. Die Gewässer als Lebensraum und die in ihnen beheimateten Tiere und Pflanzen sind Bestandteile des Naturhaushaltes und damit Lebensgrundlage der menschlichen Gesellschaft. Qualität und Vielfalt der Gewässer sind unentbehrliche Voraussetzungen für die Entwicklung, Erhaltung und Nutzung der Fischbestände, die in ihrer Artenvielfalt und natürlichen Artenzusammensetzung zu erhalten und wiederherzustellen sind. 2. Ordnungsgemäße Fischerei muß der Erhaltung eines ausgewogenen Naturhaushaltes der Gewässer in der Kultur- und Stadtlandschaft dienen. Sie ist als Teil der Kulturgeschichte und aus Gründen der Freizeit- und Erholungsgestaltung notwendig. Schutz, Erhaltung, Fortentwicklung und Nutzung der im Wasser lebenden Tier- und Pflanzenwelt sowie der Schutz des einzelnen Tieres im Sinne des Tierschutzes sind zentrale Anliegen dieses Gesetzes. 3....

Fischereigesetz - Bayern

Fischereigesetz für Bayern, vom 15. 8. 1908, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.07. 1998 Abteilung I Allgemeines Art. 1 (1) Das Fischereirecht gibt die Befugnis, in einem Gewässer Fische, Neunaugen und Krebse sowie Fluss-, Teich- und Perlmuscheln (Fische) zu hegen, zu fangen und sich anzueignen. Das Fischereirecht erstreckt sich auf Fischlaich und sonstige Entwicklungsformen der Fische sowie auf Fischnährtiere. (2) Mit dem Fischereirecht ist die Pflicht zur Hege verbunden; die Verpflichtung zur Hege gilt nicht für geschlossene Gewässer im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2. Ziel der Hege ist die Erhaltung und Förderung eines der Größe, Beschaffenheit und Ertragsfähigkeit des Gewässers angepassten artenreichen und gesunden Fischbestandes sowie die Pflege und Sicherung standortgerechter Lebensgemeinschaften. Soweit erforderlich, ist ein Besatz mit Fischen aus gesunden Beständen vorzunehmen. Art. 2 (1) Geschlossene Gewässer im Sinn des Gesetzes sind: 1. alle kün...

Fischereigesetz - Baden-Würtemberg

Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG) In der Fassung der Bekanntmachung vom 14. November 1979, GBl. S. 466, zuletzt geändert durch Art. 16 des Gesetzes vom 20. November 2001, GBl. S. 605 § 1 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz regelt die Fischerei in allen ständig oder zeitweilig in Betten fließenden oder stehenden Gewässern. (2) Auf bewirtschaftete Anlagen der Teichwirtschaft und der Fischzucht finden nur die §§ 3 bis 12, 15, 16, 38, 39, 44, 45, 47, 50 und 51 Anwendung. Gleiches gilt für Gewässer bis zu 0,25 ha, denen es an einer für jede Art des Fischwechsels geeigneten Verbindung mit anderen Gewässern fehlt und an denen nur ein einziges nicht beschränktes Fischereirecht besteht; § 31 findet Anwendung. (3) Die wasser- und naturschutzrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt. § 2 Staatsverträge Dieses Gesetz findet keine Anwendung, soweit durch Staatsverträge besondere Bestimmungen über die Fischerei in den Bundeswasserstraßen und den sonstigen Gewässern getroffen s...