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Wichtige Infomationen

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Landesfischereiverordnungen

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Landesfischereiverordnung - Thüringen

Thüringer Fischereiverordnung (ThürFischVO) Aufgrund des § 14 Abs. 3, § 35 Abs. 3 und § 38 Abs. 2 des Thüringer Fischereigesetzes (ThürFischG) vom 22. Oktober 1992 (GVBl. S. 515), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juli 1994 (GVBl. S. 925) verordnet der Minister für Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Minister für Umwelt und Landesplanung und dem Minister für Soziales und Gesundheit: Erster Abschnitt Schonzeiten, Mindestmaße, Fangverbote § 1 Ganzjährige Schonzeit Den nachfolgend benannten Arten von Fischen, Neunaugen, Krebsen und Muscheln (Fische) darf nicht nachgestellt werden; sie dürfen dem Wasser nicht entnommen werden (ganzjährige Schonzeit): Aland Leuciscus idus Bachneunauge Lampetra planeri Barbe Barbus barbus Bitterling Rhodeus sericeus amarus Elritze Phoxinus phoxinus Flußneunauge Lampetra fluviatilis Koppe/Groppe Cottus gobio Lachs Salmo salar Maifisch Alosa alosa Meerforelle Salmo trutta Moderlieschen Leucaspius delineatus Nase Chondros...

Landesfischereiverordnung - Schleswig-Holstein(Küste)

  Landesverordnung über die Ausübung der Fischerei in den Küstengewässern - Konsolodierte Fassung (Schleswig-Holsteinische Küstenfischereiordnung - KüFO) vom 23. Juni 1999, geändert durch Landesverordnung vom 10. Februar 2005, in Kraft seit dem 18. Februar 2005 § 1 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für die Küstengewässer nach § 1 Nr. 2 des Landesfischerei- gesetzes. Sie gilt für jede Art der Fischerei, soweit nicht durch Rechtsakte der Europäischen Union etwas anderes bestimmt wird. Sie gilt nicht für zugangsberechtigte Fischereifahrzeuge unter der Flagge anderer Mitgliedsstaaten nach Anhang 1 der VO (EG tgba.org) Nr. 2371/2002. Alle Positionsangaben in dieser Verordnung erfolgen auf der Basis des Bezugsdatums WGS 84 in Grad, Minuten und Hundertstelminuten. Alle räumlichen Angaben beziehen sich auf die jeweils aktuell gültigen amtlichen Seekarten. § 2 Mindestmaße, Mindestgewicht, Schonzeiten, Fangbeschränkungen (1) Für die nachstehend aufgeführten Fisc...

Landesfischereiverordnung - Schleswig-Holstein(Binnengewässer)

Landesverordnung über die Ausübung der Fischerei in den Binnengewässern (Schleswig-Holsteinische Binnenfischereiordnung -BiFO-), Vom 25. September 2001 § 1 Geltungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für die Binnengewässer nach § 1 Abs. 3 LFischG und für die Fischerzeugung in besonderen Anlagen nach § 1 Abs. 1 LFischG. (2) Zum Geltungsbereich nach Absatz 1 gehören das Ornumer Noor, die Strandlagune bei Aschau und das Neustädter Binnenwasser seewärts bis zur Straßenbrücke in Neustadt. § 2 Mindestmaße und Schonzeiten (1) In offenen Binnengewässern nach § 2 Abs. 2 LFischG tgba.org gelten für die nachstehend aufgeführten Arten folgende Mindestmaße, gemessen von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse, und Schonzeiten:       Art Äsche 35 cm - Bachforelle 30 cm 01.10. bis 31.12. Lachs 60 cm 01.10. bis 31.12. Meerforelle 40 cm 01.10. bis 31.12. Große Maräne 30 cm - Ostseeschnäpel 40 c...

Landesfischereiverordnung - Sachsen-Anhalt

Fischereiordnung des Landes Sachsen-Anhalt (FischOLSA) Auf Grund des § 40 des Fischereigesetzes vom 31. August 1993 (GVBI. LSA S. 464) wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz verordnet: § 1 Unzulässige Fischereigeräte und Fangmethoden (1) Es ist verboten, beim Fischfang anzuwenden Geräte, die geeignet sind, Fische nachhaltig zu verletzen, insbesondere Aalharken, Speere, Harpunen, Schlingen, Fischgabeln, Reißangeln und Schusswaffen. mehr als drei ein- bis dreischenklige Angelhaken je Angel oder vier- und mehrschenklige Angelhaken, ständige Fischereivorrichtungen mit einer Latten- oder Maschenweite von weniger als zwei Zentimetern. (2) Das Schleppangeln ist verboten. (3) Es ist verboten, lebende Fische und andere lebende Wirbeltiere oder Fische, die nach §§ 2 bis 4 nicht gefangen werden dürfen, als Köder zu verwenden. (4) Jeder Angler darf die Angelfischerei mit höchstens zwei Grundangeln und einer Kopfrute ohne Rolle und Ringe gleichzeiti...

Landesfischereiverordnung - Sachsen

Vierte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Durchführung des Fischereigesetzes für den Freistaat Sachsen (Fischereiverordnung – FischVO I ) Vom 25. September 1995 Rechtsbereinigt mit Stand vom 13. März 2007 Aufgrund von § 18 Abs. 3, § 37 Abs. 3 und § 45 Abs. 1 des Fischereigesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Fischereigesetz – SächsFischG ) vom 1. Februar 1993 (SächsGVBl. S. 109) wird verordnet: Inhaltsübersicht Erster Abschnitt Fischfang, Fanggeräte, Fangverbote und Fangstatistik § 1 Schonzeiten und Mindestmaße § 2 Fischerei mit Angeln § 3 Fischerei mit Netzen § 4 Fischerei mit Reusen und anderen Fischereivorrichtungen § 5 Elektrofischerei § 6 Fischen in Fließgewässern § 7 Hegefischen § 8 Kennzeichnung von Fischereifahrzeugen und -fanggeräten § 9 Entnahme von Tieren und Pflanzen zur Erfüllung von Dienstaufgaben § 10 Fangstatistik Zweiter Abschnitt Schutz der Fische und Fischnährtiere § 11 Aussetzen von Fischen...

Landesfischereiverordnung - Saarland

Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Fischereigesetzes (Landesfischereiordnung - LFO), vom 2. August 1999 § 1 Einheimische Fischarten 1) Einheimische Fischarten im Sinne des Saarländischen Fischereigesetzes sind:       Aal 50 cm Hecht 50 cm Zander 45 cm Barbe 40 cm Karpfen 35 cm Nase 30 cm Äsche 30 cm Wels 30 cm Bachforelle 25 cm Schleie 25 cm       § 3 Ausnahmen Für Fische, die aus Fischzuchtanstalten oder geschlossenen Gewässern stammen und zum Besatz anderer Gewässer bestimmt sind, gilt kein Mindestmaß. § 4 Artenschonzeiten Für alle offenen und geschlossenen Gewässer gelten folgende Schonzeiten, in denen der Fang der nachstehenden Arten verboten ist...

Landesfischereiverordnung - Rheinland-Pfalz

Landesverordnung zur Durchführung des Landesfischereigesetzes (Landesfischereiordnung) vom 14. Oktober 1985 § 1 Fischereibuch (1) Das Fischereibuch wird nach einem vom fachlich zuständigen Ministerium bestimmten Muster bei der oberen Fischereibehörde geführt. (2) Eintragungen erfolgen auf Antrag. Die Aufhebung eines beschränkten Fischereirechts nach § 13 LFischG wird von Amts wegen eingetragen. (3) Veränderungen werden durch Löschung oder Neueintragung vorgenommen. Der jeweilige Inhalt der Eintragung ist den Betroffenen mitzuteilen. (4) Die Einsicht in das Fischereibuch ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Das Gleiche gilt von Urkunden, auf die im Fischereibuch zur Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen ist. Auf Verlangen sind Ablichtungen zu fertigen und zu beglaubigen. § 2 Fischereischeine anderer Bundesländer (1) Der Inhaber eines in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Fischereischeines darf die Fischerei im Si...

Landesfischereiverordnung - Nordrhein- Westfahlen

Ordnungsbehördliche Verordnung zum Landesfischereigesetz Landesfischereiordnung - LFischO), Vom 6. Juni 1993 Auf Grund des § 38 Abs. 2, des § 39 Abs. 3, des § 42 Abs. 1 und des § 48 Abs. 3 des Landesfischereigesetzes vom 11. Juli 1972 (GV. NW. S. 226 tgba.org), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. April 1992 (GV. NW. S. 124), wird für das Land Nordrhein-Westfalen verordnet: § 1 Fische, Neunaugen, Krebse und Muscheln nach benannter Arten dürfen dem Wasser nicht entnommen werden (ganzjährige Schonzeit):       Fischart Schonzeit Seeforelle Bachforelle Bachsaibling Seesaibling Regenbogenforelle 20. Oktober bis 15. März ÄscheNase 1. März bis 30. April Zander 1. April bis 31. Mai Barbe 15. Mai bis 15. Juni Hecht 15. Februar bis 30. April       § 3 Fische nach benannter Arten dürfen dem Wasser nur entnommen werde...

Landesfischereiverordnung - Niedersachsen (Küste)

Niedersächsische Küstenfischereiordnung (Nds. KüFischO) vom 1. Dezember 1992 (Nieders. GVBI. S. 321) Auf Grund des § 17 Abs. l, des § 44 Abs. 3, des § 53 Abs. l Nrn. l bis 6, 10 und 11, Abs. 2 und 3 des Niedersächsischen Fischereigesetzes (Nds. FischG) vom 1. Februar 1978 {Nieders. GVBI. S. 81), zuletzt geändert durch Artikel 34 des Niedersächsischen Rechtsvereinfachungsgesetzes 1990 vom 22. März 1990 (Nieders. GVBI. S. 101), des Artikels 2 Abs. 3 Satz l des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 1. Juni 1967 über das Verhalten beim Fischfang im Nordatlantik vom 19. Dezember 1975 (Bundesgesetzbl. 1976II S. 1) in Verbindung mit der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung nach Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes /u dem Übereinkommen vom 1. Juni 1967 über das Verhalten beim Fischfang im Nordatlantik vom 14. Februar 1978 (Nieders. GVBI. S. 117) wird verordnet: §1 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für die Küstengewässer (§ 16 Abs. 2 und 3 Nds. FischG), sofern nachfolgend nichts a...

Landesfischereiverordnung - Niedersachsen ( Binnengewässer)

  Verordnung über die Fischerei in Binnengewässern (Binnenfischereiordnung) vom 6. Juli 1989 (Nieders. GVB1. S. 289) Aufgrund des § 44 Abs. 3, der §§ 47 und 53 Abs. l Nrn. l, 11, 12 und Abs. 3 des Niedersächsischen Fischereigesetzes (Nds. FischG) vom 1. Februar 1978 (Nieders. GVB1. S. 81), geändert durch Artikel 28 des Gesetzes zur Bereinigung des niedersächsischen Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts vom 5. Dezember 1983 (Nieders. GVB1. S. 281), wird verordnet: Erster Abschnitt Geltungsbereich § l Diese Verordnung gilt für den Fang von Fischen und Krebsen und den Schutz der natürlichen Lebensgemeinschaften in Binnengewässern. Für künstliche Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung, die gegen den Fischwechsel abgesperrt sind, gelten nur die §§ 10 und 11. Zweiter Abschnitt Artenschutz, Mindestmaße, Schonzeiten § 2 (1) Es ist verboten, Fische folgender Arten zu fangen: Bachneunauge (Lampetra planeri) Bachschmerle (Noemacheilus barbatulus) Bitterling (Rhodeus se...