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§ 21 Besondere Fangverbote
Die obere Fischereibehörde kann zum Schutz einzelner Fischarten, zum Schutz von Nährtieren oder von für die Fischerei bedeutsamen Wasserpflanzen den Fischfang in bestimmten Gewässern oder Gewässerteilen nach Anhörung des Fischereiberechtigten und des zuständigen Fischereiberaters ganz oder teilweise verbieten. Sie kann dem Fischereiberechtigten auch zur Auflage machen, dass bestimmte Fischarten, durch deren Vorkommen andere Tier- und Pflanzenarten gefährdet werden, möglichst weitgehend heraus zu fangen sind.
§ 22 Ausnahmen
(1) Die obere Fischereibehörde kann zu wissenschaftlichen oder fischereiwirtschaftlichen Zwecken und in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Bestimmungen über Mindestmaße und Schonzeiten zulassen. Sie kann dabei Auflagen machen und insbesondere bestimmen, dass die Fortpflanzungsstoffe der gefangenen laichreifen Fische zur künstlichen Erbrütung an Fischzuchtanstalten abzuliefern sind.
(2) Untermaßige Plötzen und Rotfedern dürfen zur Verwendung als Köderfische für den eigenen Bedarf gefangen werden. Berufsfischer dürfen solche Köderfische auch an Dritte abgeben.
§ 23 Zurücksetzen und Verwertung von Fischen
(1) Fische, die einem Fangverbot unterliegen, sind, wenn sie nach dem Fang noch überlebensfähig sind, unverzüglich mit der zu ihrer Erhaltung erforderlichen Vorsicht ins Gewässer zurückzusetzen.
(2) Werden Fische, die einem Fangverbot unterliegen, mit Aalhamen, Ankerkuilen oder Zugnetzen gefangen und können sie, weil sie tot oder nicht überlebensfähig sind, nicht ins Gewässer zurückgesetzt werden, so sind sie nach Anordnung der Fischereibehörde zu gemeinnützigen oder fischereiwirtschaftlichen Zwecken zu verwenden, wenn die Menge den eigenen Bedarf des Fischers übersteigt.
§ 24 In-Verkehr-Bringen von Fischen
Fische, die einem Fangverbot unterliegen, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden. Dies gilt nicht für untermaßige Fische, die außerhalb des Landes Rheinland-Pfalz zulässigerweise gefangen worden sind, wenn ihre Herkunft glaubhaft gemacht wird.
§ 25 Maschenweite
(1) Die Maschen von Stell- und Staknetzen, Stoßhamen, Treib-, Senk-, Wurf- und Zugnetzen müssen, in nassem Zustand von der Mitte des einen bis zur Mitte des anderen Knotens gemessen, eine Weite von mindestens 2,5 cm haben. Dies gilt nicht für die Kehlen von Netzen, den hinteren Sackteil von Zugnetzen sowie für Netze zum Fang von Aalen und Köderfischen.
(2) Die obere Fischereibehörde kann zu wissenschaftlichen oder fischereiwirtschaftlichen Zwecken im Einzelfall Ausnahmen von der in Absatz 1 festgelegten Maschenweite zulassen. Sie kann im Einzelfall weitere Anordnungen über die Beschaffenheit der Fanggeräte treffen sowie Ort und Zeit der Benutzung dieser Fanggeräte bestimmen.
§ 26 Hältern von Fischen
Zum Hältern von Fischen dürfen Setzkescher nur verwendet werden, wenn sie aus Textilien hergestellt und entsprechend geräumig sind. In Gewässern mit Schiffsverkehr ist das Hältern von Fischen nur dann zugelassen, wenn das Wohlbefinden der gehälterten Fische nicht erheblich beeinträchtigt wird.
§ 27 Ständige Fischereivorrichtungen
(1) Ständige Fischereivorrichtungen müssen eine lichte Lattenweite von mindestens 2,5 cm haben. Sind sie mit Stauanlagen baulich verbunden, so ist für den Wechsel der Fische die halbe Breite der Wasserfläche freizulassen, die nach der Abfluss(Licht-)weite des einzelnen Stauwehres zu berechnen ist.
(2) Das Anlegen neuer mit Wassertriebwerken oder Stauanlagen verbundener Selbstfänge ist verboten. Die obere Fischereibehörde kann aus wissenschaftlichen oder fischereiwirtschaftlichen Gründen Ausnahmen im Einzelfall zulassen.
§ 28 Schokkerfischerei
Im Rhein ist die Schokkerfischerei unter folgenden Voraussetzungen gestattet:
1. Jeder Schokker muss mit zwei Personen besetzt sein, die Gewähr für eine zuverlässige Bedienung bieten.
2. Das Schlussnetz der Ankerkuile muss durch eingespannte Reifen, die nicht mehr als 1 m Abstand voneinander haben dürfen, in einer Stellung im Wasser gehalten werden, dass ein Zerdrücken der Fische vermieden wird.
3. An einer Stelle dürfen höchstens zwei Schokker nebeneinander liegen. Doppelseitig fischende Schokker sind als zwei Schokker anzusehen.
§ 29 Fischfang mit lebendem Köderfisch
Zum Schutz der Fischerei kann die Fischereibehörde den Fischfang mit dem lebenden Köderfisch für bestimmte offene oder geschlossene Gewässer oder Gewässerteile zulassen. Dabei können Anordnungen über die zu verwendende Fischart, die Köderfischbefestigung und über die Zeit der Ausübung des Fischfangs getroffen werden.
§ 30 Wasserpflanzen
Die Werbung von Wasserpflanzen ist in der Zeit vom 1. April bis 30. Juni nicht zulässig.
§ 31 Fischlaich und Fischnährtiere
Fischlaich und Fischnährtiere dürfen ohne Erlaubnis des Fischereiberechtigten oder Fischereipächters nicht dem Gewässer entnommen oder beschädigt werden.
§ 32 Einlassen zahmen Wassergeflügels
(1) Das Einlassen zahmen Wassergeflügels (Enten, Gänse, Schwäne) in die der Winterschonzeit (§ 19) unterliegenden Gewässer ist verboten.
(2) In alle anderen Fischgewässer darf zahmes Wassergeflügel nur mit Zustimmung des Fischereiberechtigten oder Fischereipächters eingelassen werden.
§ 33 Aussetzen von Fischen
(1) Fische, die nicht zu den in den §§ 17 und 20 Abs. 2 tgba.org oder den nachfolgend genannten Arten zählen, dürfen nur mit Zustimmung der oberen Fischereibehörde ausgesetzt werden:
Giebel
Döbel
Hasel
Brachsen, Brassen
Güster
Ukelei
Gründling
Flussbarsch
Kaulbarsch
(2) Fische aller Arten dürfen nur ausgesetzt werden, wenn dadurch die Zusammensetzung des Fischbestandes nicht nachteilig verändert wird.
§ 34 Ordnung des Fischfangs
(1) Der Fischfang ist so auszuüben, dass die Fischer sich gegenseitig nicht stören. Bei der Handangelfischerei ist auf die Berufsfischerei Rücksicht zu nehmen.
(2) Die Fischereibehörde kann, um gegenseitige Störungen der Fischer zu verhindern, im Einzelfall Regelungen über die zeitliche und örtliche Fischereiausübung treffen.
§ 35 Bestellung von Fischereiaufsehern
(1) Der Fischereiberechtigte oder der Fischereipächter kann zum Schutz der Fischerei volljährige, zuverlässige Personen, die Inhaber eines gültigen Fischereischeins sind, zu Fischereiaufsehern bestellen. Mehrere Fischereiberechtigte oder Fischereipächter können für ihre aneinander angrenzenden Fischereigewässer oder für aneinander angrenzende Teile derselben einen gemeinsamen Fischereiaufseher bestellen. Die Bestellung soll für mindestens ein Jahr erfolgen.
(2) Ein Fischereiaufseher muss auf Verlangen der unteren Fischereibehörde bestellt werden, wenn ohne die Bestellung ein Fischereibezirk ganz oder teilweise nicht ausreichend geschützt wäre.
§ 36 Antrag auf amtliche Verpflichtung
(1) Der Fischereiaufseher ist auf Antrag des Fischereiberechtigten oder des Fischereipächters amtlich zu verpflichten.
(2) Der Antrag muss enthalten.
1. Vor- und Familienname, Beruf, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Anschrift des Fischereiaufsehers,
2. Angaben über seine fachliche Eignung,
3. die Bezeichnung des Fischereigewässers, für welches die Bestellung vorgenommen wird.
§ 37 Amtliche Verpflichtung
(1) Zuständig für die Verpflichtung ist die untere Fischereibehörde, in deren Gebiet das Fischereigewässer liegt, für welches die Bestellung erfolgt ist. Umfasst die Bestellung das Gebiet mehrerer Fischereibehörden, so ist die Fischereibehörde zuständig, bei welcher der Antrag gestellt wird.
(2) Die Verpflichtung darf nur abgelehnt werden, wenn Bedenken gegen die persönliche Zuverlässigkeit oder die fachliche Eignung des Fischereiaufsehers bestehen.
(3) Die Verpflichtung erfolgt widerruflich. Sie ist zu widerrufen, wenn der Verpflichtete sich als unzuverlässig erweist. Die Verpflichtung wird unwirksam, wenn der Verpflichtete keinen gültigen Fischereischein mehr besitzt, oder wenn die Bestellung als Fischereiaufseher erloschen ist.
(4) Der Fischereiaufseher ist über seine Rechte und Pflichten zu belehren und auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten zu verpflichten.
(5) Über die Verpflichtung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der Verpflichtete mit unterzeichnet.
§ 38 Ausweis und Fischereischutzabzeichen
(1) Dem amtlich verpflichteten Fischereiaufseher ist ein Ausweis auf synthetischem Papier in dunkelgrüner Farbe im Format 7,5 x 10,5 cm nach dem Muster der Anlage 7 auszustellen. Er erhält außerdem ein metallenes Fischereischutzabzeichen in der Größe 4 x 5,5 cm mit eingeprägter Kontrollzahl nach dem Muster der Anlage 8. Die Kontrollzahl ist in den Ausweis des Fischereiaufsehers einzutragen.
(2) Der Ausweis und das Fischereischutzabzeichen sind bei der Ausübung der Fischereiaufsicht mitzuführen.
(3) Der Verlust des Abzeichens oder des Ausweises ist der unteren Fischereibehörde unverzüglich anzuzeigen.
(4) Der Ausweis und das Fischereischutzabzeichen sind der unteren Fischereibehörde zurückzugeben, sobald die amtliche Verpflichtung ihre Gültigkeit verloren hat.
§ 39 Tätigkeitsbericht
Die amtlich verpflichteten Fischereiaufseher unterstehen der Aufsicht der unteren Fischereibehörde; sie haben dieser mindestens einmal jährlich einen Tätigkeitsbericht vorzulegen.
§ 40 Amtszeit
(1) Die Mitglieder der Fischereibeiräte werden auf die Dauer von fünf Jahren berufen. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen.
(2) Ein Mitglied scheidet aus, wenn eine Voraussetzung der Berufung (§ 41) entfällt, es sein Amt aus persönlichen Gründen niederlegt oder wenn es abberufen wird.
(3) Nach Ablauf der Amtszeit führen die Fischereibeiräte ihre Geschäfte bis zum Zusammentreten der neu gebildeten Fischereibeiräte weiter.
§ 41 Voraussetzungen der Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann nur werden, wer seine Hauptwohnung im Zuständigkeitsbereich der Fischereibehörde hat, bei der der Fischereibeirat zu bilden ist. Dies gilt nicht für die Vertreter der Fischereiwissenschaft und der kommunalen Spitzenverbände.
(2) Die Vertreter der Berufs- und Sportfischerei müssen Inhaber eines gültigen Fischereischeins, die Vertreter der Land- und Forstwirtschaft Inhaber oder Pächter eines im Lande gelegenen Fischereibezirks oder Inhaber eines Fischereirechts oder einer Fischzucht sein.
§ 42 Abberufung von Mitgliedern
Ein Mitglied kann von seinem Amt abberufen werden, wenn seine Berufung nicht zulässig war oder nicht mehr zulässig wäre oder es seinen Pflichten nicht nachkommt.
§ 43 Zusammensetzung
(1) Der Direktionsfischereibeirat besteht aus neun Mitgliedern einschließlich des aus ihrer Mitte zu wählenden Vorsitzenden.
(2) Es vertreten
1. die Fischereiberechtigten zwei Mitglieder, von denen das eine Inhaber eines Eigenfischereibezirkes, das andere Teilhaber eines gemeinschaftlichen Fischereibezirkes sein muss,
2. die Sportfischerei drei Mitglieder,
3. die Berufsfischerei, die Land- und Forstwirtschaft, die Fischereiwissenschaft sowie die kommunalen Spitzenverbände je ein Mitglied.
§ 44 Berufung der Mitglieder
(1) Die Mitglieder des Direktionsfischereibeirates werden von der oberen Fischereibehörde berufen.
(2) Die Berufung erfolgt mit Ausnahme des Vertreters der Fischereiwissenschaft auf Vorschlag. Das Vorschlagsrecht innerhalb einer Frist von vier Wochen haben:
1. für die Vertreter der Fischereiberechtigten die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz im Benehmen mit dem Grundbesitzerverband und dem Waldbesitzerverband für Rheinland-Pfalz e.V.,
2. für den Vertreter der Berufsfischerei die im Zuständigkeitsbereich der oberen Fischereibehörde bestehenden Berufsfischerverbände,
3. für die Vertreter der Sportfischerei die im Zuständigkeitsbereich der oberen Fischereibehörde bestehenden Sportfischerverbände,
4. für den Vertreter der Land- und Forstwirtschaft die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz im Benehmen mit dem Waldbesitzer verband für Rheinland-Pfalz e.V. und dem Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz als kommunalem Waldbesitzerverband,
5. für den Vertreter der kommunalen Spitzenverbände die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Rheinland-Pfalz.
(3) Erfolgt innerhalb der gesetzten Frist kein Vorschlag, so beruft die obere Fischereibehörde die fehlenden Mitglieder unmittelbar.
§ 45 Zusammensetzung
(1) Der Landesfischereibeirat. besteht aus elf Mitgliedern einschließlich des aus ihrer Mitte zu wählenden Vorsitzenden.
(2) Es vertreten
1. 1 . die Fischereiberechtigten zwei Mitglieder, von denen das eine Inhaber eines Eigenfischereibezirkes, das andere Teilhaber eines gemeinschaftlichen Fischereibezirkes sein muss,
2. die Berufsfischerei zwei Mitglieder,
3. die Sportfischerei vier Mitglieder,
4. die Land- und Forstwirtschaft, die Fischereiwissenschaft sowie die kommunalen Spitzenverbände je ein Mitglied.
§46 Berufung der Mitglieder
Für die Berufung der Mitglieder des Landesfischereibeirates gilt § 44 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der oberen Fischereibehörde die oberste Fischereibehörde tritt.
§ 47 Gemeinsame Verfahrensbestimmungen
(1) Der Fischereibeirat tritt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr zusammen. Ein Vertreter der Behörde, bei der er gebildet ist, ist zu den Sitzungen einzuladen.
(2) Der Fischereibeirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung der Behörde bedarf, bei der er besteht.
(3) Die Geschäftsführung obliegt der Behörde, bei der der Fischereibeirat gebildet ist.
§ 48 Entschädigung der Mitglieder
Für die Teilnahme an Sitzungen der Fischereibeiräte erhalten deren Mitglieder ein Sitzungsgeld, dessen Höhe von der obersten Fischereibehörde festgesetzt wird, sowie Fahrtkostenersatz oder Wegegeld wie die Beisitzer der Stadt- und Kreisrechtsausschüsse (§ 3 der Landesverordnung über die Sitzungsvergütung der Beisitzer bei den Stadt- und Kreisrechtsausschüssen vom 19. September 1960 - GVBI. S. 237, BS 303-1-1 - in der jeweils geltenden Fassung).
§ 49 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 19 LFischG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 12 Abs. 1 und 3 die Elektrofischerei
a) ohne Genehmigung der oberen Fischereibehörde,
b) in anderen als den genehmigten Gewässern,
c) zu anderen als den genehmigten Zwecken,
d) ohne Einhaltung der in der Genehmigung gesetzten Frist,
e) mit anderen als den zugelassenen Geräten ausübt,
2. entgegen § 14 Abs. 1 bei Ausübung der Elektrofischerei nicht die vorgeschriebenen Sorgfaltspflichten erfüllt oder es unterlässt, eine Hilfskraft hinzuzuziehen,
3. entgegen § 15 Abs. 1 den Berechtigungsschein, den Bedienungsschein, den Zulassungsschein und den Nachweis einer durchgeführten Überprüfung bei Ausübung der Elektrofischerei nicht mit sich führt oder nicht aushändigt,
4. entgegen § 16 Satz 1 über das Ergebnis des Elektrofischfanges nicht in der vorgeschriebenen Weise Buch führt,
5. entgegen § 17 den Fang auf untermaßige Fische ausübt,
6. entgegen den §§ 18, 19, 20 oder 21 unter Nichtbeachtung der Schonzeiten und der Fangverbote den Fischfang ausübt,
7. entgegen § 23 Abs. 1 einem Fangverbot unterliegende Fische, wenn sie nach dem Fang noch überlebensfähig sind, nicht unverzüglich oder nicht mit der zu ihrer Erhaltung erforderlichen Vorsicht ins Gewässer zurücksetzt,
8. entgegen § 24 Satz 1 Fische, die einem Fangverbot unterliegen, in den Verkehr bringt,
9. entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 Stell- oder Staknetze, Stoßhamen, Treib-, Senk-, Wurf- oder Zugnetze mit kleineren Maschenweiten als 2,5 cm verwendet,
10. entgegen § 26 Satz 1 zum Hältern von Fischen Setzkescher verwendet, die nicht aus Textilien hergestellt sind, oder entgegen Satz 2 Fische in Gewässern mit Schiffsverkehr in Setzkeschern unsachgemäß hältert,
11. entgegen § 27 Abs. 1 für ständige Fischereivorrichtungen kleinere Lattenweiten als 2,5 cm verwendet oder durch ständige Fischereivorrichtungen, die mit Stauanlagen verbunden sind, mehr als die halbe Breite der Wasserfläche absperrt,
12. entgegen § 28 die Bestimmungen über die Schokkerfischerei nicht beachtet,
13. entgegen § 29 Satz 2 eine nicht als Köderfisch zugelassene Fischart verwendet,
14. entgegen § 30 Wasserpflanzen wirbt,
15. entgegen § 31 Fischlaich oder Fischnährtiere entnimmt oder beschädigt,
16. entgegen § 32 zahmes Wassergeflügel in die der Winterschonzeit unterliegenden Gewässer oder ohne Zustimmung des Fischereiberechtigten oder Fischereipächters in sonstige Gewässer einlässt,
17. entgegen § 33 Abs. 1 ohne Zustimmung der oberen Fischereibehörde Fische der nicht genannten Arten aussetzt oder entgegen Absatz2 durch Aussetzen von Fischen aller Arten die Zusammensetzung des Fischbestandes nachteilig verändert,
18. entgegen § 34 Abs. 1 andere Fischer bei der Ausübung des Fischfangs stört.
§ 50 Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft. (2) (Aufhebungsbestimmung)
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