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Ganzjährig geschont sind: Bachneunauge, Flussneunauge, Meerneunauge, Stör, Nordseeschnäpel, Alse (Maifisch), Barbe, Bitterling, Elritze, Hasel, Moderlieschen, Ukelei, Zährte, Zope, Bachschmerle, Groppe, Ostgroppe, Schlammpeitzger, Steinbeißer, Dreistachliger Stichling, Zwergstichling, Flusskrebs, Abgeplattete Teichmuschel, Bachmuschel, Flache Teichmuschel, Gemeine Teichmuschel, Große Flussmuschel, Malermuschel.
Keinen Beschränkungen unterliegen: Kleine Maräne, Binnenstint, Stint, Flussbarsch, Kaulbarsch, Aland, Brassen, Döbel, Giebel, Güster, Karausche, Rotauge, Rotfeder, Amerikanischer Hundsfisch, Blaubandgründling, Europäischer Hundsfisch, Regenbogenforelle, Sonnenbarsch, Zwergwels, Amerikanischer Flusskrebs, Signalkrebs, Sumpfkrebs, Wandermuschel, Wollhandkrabbe.
(2) Es ist verboten, Fische, die das für sie festgelegte Mindestmaß unterschreiten oder während der für sie festgelegten Schonzeit gefangen werden, sich anzueignen, anzulanden, zu befördern, zu verkaufen oder anderweitig zu verwerten.
(3) Werden Fische gefangen, die einem Verbot nach Absatz 2 unterliegen, sind sie nach guter fischereilicher Praxis vom Fanggerät zu befreien und unverzüglich frei in das Fanggewässer zurückzusetzen, ohne Rücksicht darauf, ob sie unverletzt, verletzt oder tot sind.
(4) Sind Fische, die einem Verbot nach Absatz 2 unterliegen, zusammen mit anderen Fischen gefangen worden, sind sie von diesen zu trennen und unverzüglich in das Fanggewässer zurückzusetzen ohne Rücksicht darauf, ob sie unverletzt, verletzt oder tot sind. Erfolgt die Trennung nicht vor der Vermarktung, gilt der gesamte Fang als untermaßig oder schonzeitgeschützt.
(5) Für Erwerbsfischerinnen und Erwerbsfischer gilt die unter Absatz 1 festgelegte Schonzeit nicht für den Hecht. Abstreifbaren weiblichen Hecht dürfen sie nur dann anlanden, befördern, verkaufen oder anderweitig verwerten, wenn dieser vorher zum Zwecke der künstlichen Erbrütung abgestreift worden ist
§ 3 Besatz, übertragbare Fischkrankheiten
(1) Als regional heimisch nach § 13 Abs. 3 LFischG gelten die Arten nach § 2 Abs. 1. In § 2 Abs. 1 nicht aufgeführte Arten sowie Arten nach § 2 Abs. 1 Nr. 60 bis 70 dürfen in offenen Binnengewässern nicht ausgesetzt werden. Besatz ist in der Regel aus regionalen Beständen zu gewinnen.
(2) Mit Fischarten, für die ein Mindestmaß vorgeschrieben ist, darf Besatz in offenen Binnengewässern nur erfolgen, wenn sie das Mindestmaß noch nicht erreicht haben.
(3) Über die durchgeführten Besatzmaßnahmen (Copyfalle, Text geklaut bei angeltreff.org) hat die oder der Fischereiberechtigte oder die oder der Fischereiausübungsberechtigte Aufzeichnungen über Ort und Datum der Besatzmaßnahme sowie über Art, Alter, Menge und Herkunft der eingesetzten Fische zu machen und mindestens drei Kalenderjahre nach Ablauf des Besatzjahres aufzubewahren; sie sind der oberen Fischereibehörde auf Verlangen vorzulegen.
(4) Es ist verboten, in Binnengewässern, mit Ausnahme von Teichwirtschaften oder besonderen Anlagen der Fischerzeugung, gentechnisch veränderte Fische oder deren Nachkommen einzusetzen, oder Fische, die von einer übertragbaren Krankheit befallen, krankheitsverdächtig oder Überträger einer solchen sind, einzusetzen, zur Zucht zu verwenden oder als Besatzfische in Verkehr zu bringen.
(5) Übertragbare Krankheiten nach § 38 Abs. 2 Satz 1 tgba.org LFischG sind insbesondere:
Fischseuchen nach der Verordnung zum Schutz gegen Süßwasserfisch-Seuchen, Muschelkrankheiten und zur Schaffung seuchenfreier Fischhaltungsbetriebe und Gebiete (Fischseuchen-Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 937)
die Frühlingsvirämie der Karpfen (SVC)
die Schwimmblasenentzündung bei Karpfen
die Furunkulose bei Salmoniden
die Süßwasseraalseuche
die Fleckenseuche des Hechtes
die Fleckenseuche der Cypriniden, Perciden und Coregoniden
die Drehkrankheit
die Grießkörnchenkrankheit
die Porzellankrankheit bei Krebsen
die Krebspest
die Ergasilose
§ 4 Schonbezirke
(1) In den in der Anlage aufgeführten Schonbezirken ist der Fischfang verboten.
(2) In allen in der Anlage nicht aufgeführten sonstigen Fischwegen ist der Fischfang auf einer Gewässerstrecke von 50 m oberhalb bis 50 m unterhalb des Fischweges verboten
§ 5 Winterschonzeit
(1) Zum Schutz der Winterlaicher ist der Fischfang vom 1. Oktober bis 31. Dezember in folgenden Gewässern und deren Zuläufen verboten:
Krusau, Langballigau, Au bei Habernis, Grimsnisau, Loiter Au, Lindaubach (Güderotter Au), Hüttener Au, Osterbek, Koseler Au, Kriesebyau, Schwastrumer Au (Bokenau), Kronsbek, Eider von der Quelle bis zum Klärwerk Flintbek, Hohenfelder Mühlenau, Kossau, Farver Au (Steinbek) und Randkanal von Einmündung der Farver Au bis zur Kreisstraße 48 (Auslaufwerk im Deich), Kremper Au und Lachsbach sowie der nördliche Bereich des Neustädter Binnenwassers bis zu einem Kreis mit einem Radius von 250 m um die Mündung des Lachsbaches, Trave von der Quelle bis zur Straßenbrücke (B 206) bei Bad Segeberg, Pulverbek, Beste, Bille, Pinnau von der Quelle bis unterhalb der Einmündung der Bilsbek, Krückau von der Quelle bis zur Bundesautobahn 23, Offenau, Stör von der Quelle bis unterhalb der Einmündung der Bünzau, Bramau bis zur Einmündung in die Stör, Mühlenbarbeker Au, Rantzau, Gieselau, Hanerau vom Mühlenteich bis zur Mündung in den Nord-Ostsee-Kanal, Haaler Au von der Quelle bis oberhalb der Einmündung der Fuhlenau, Luhnau, Jevenau, Wehrau, Mühlenau und Reidsbek, Neue Sorge von der Quelle bis oberhalb Tetenhusen, Treene von der Quelle bis unterhalb der Einmündung der Silberstedter Au, Lecker Au von der Quelle bis unterhalb der Einmündung der Brebek, Soholmer Au oberhalb des Goldebeker Mühlenstroms.
(2) Ausgenommen von der Winterschonzeit sind die Seen im Zuge dieser Gewässer und Gewässerstrecken
§ 6 Elektrofischerei
(1) Der Fischfang unter Anwendung von elektrischem Strom (Elektrofischerei) darf nur mit Genehmigung der oberen Fischereibehörde zum Fang von Laichfischen, für Bestandsaufnahmen zur Beweissicherung oder zur Erstellung von Hegeplänen, für wissenschaftliche Untersuchungen oder zur nachhaltigen und mit anderen Fischereigeräten nicht erreichbaren Gewässerbewirtschaftung ausgeübt werden.
(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Antragstellerin oder der Antragstellernachweist, dass die für den Betrieb des Elektrofischereigerätes verantwortliche Person an einem von der oberen Fischereibehörde anerkannten Lehrgang über die Elektrofischerei teilgenommen hat (Bedienungsschein) oder Fischwirtin oder Fischwirt ist und nachweist, dass das einzusetzende Elektrofischereigeräteinschließlich seines Zubehörs den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht (Zulassungsschein)
§ 7 Art und Anwendung von Fischereigeräten
(1) Neben den nach § 31 LFischG verbotenen Fangmethoden ist das Reißen von Fischen mit Angelhaken verboten. Feststehende Haken sind nur als Einzelhaken erlaubt.
(2) Stellnetze und Reusen sind so einzusetzen, dass ein Beifang von anderen Tieren, wie Wasservögeln und Fischottern, möglichst vermieden wird
§ 8 Mitführen von Fischereigeräten
(1) Fischereigeräte, die nach § 6 nicht genehmigt oder nach § 7 verboten sind, dürfen auf oder an Gewässern nicht mitgeführt werden.
(2) Niemand darf auf oder an Gewässern, in denen er nicht fischereiberechtigt oder fischereiausübungsberechtigt ist, Fischereigeräte in fangbereitem Zustand mit sich führen. Ein Fischereigerät befindet sich in fangbereitem Zustand, wenn es unverpackt oder unverschnürt zum unmittelbaren Fangeinsatz fertiggerüstet ist.
(3) Niemand darf andere als für ihn erlaubte Fischereigeräte auf oder an Gewässern, in denen er fischereiberechtigt oder fischereiausübungsberechtigt ist, mit sich führen
§ 9 Kontrolle von Fischereigeräten
Ausgelegte Stellnetze und Aalschnüre sind täglich zu kontrollieren; Fänge sind unverzüglich zu entnehmen
§ 10 Verwendung von toten Köderfischen
In offenen Binnengewässern dürfen nur solche aus dem Gewässersystem des Fanggewässers stammende oder in Teichwirtschaften oder vergleichbaren Anlagen erzeugte Fische heimischer Arten oder Teile von ihnen als Köder verwendet werden; § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 4 gelten entsprechend.
§ 11 Ständige Fischereivorrichtungen
In offenen Binnengewässern müssen ständige Fischereivorrichtungen einen Latten- oder Stababstand oder eine Maschenweite, gemessen von Knotenmitte zu Knotenmitte, von mindestens 10 mm haben. Sind sie mit einer Stauanlage baulich verbunden, wird die nach § 18 Abs. 2 LFischG freizuhaltende halbe Gewässerbreite nach der jeweiligen Abflussbreite des Stauwehres einschließlich der ständigen Fischereivorrichtungen bemessen
§ 12 Absperrung mit Fischereigeräten
(1) In fließenden Gewässern dürfen andere als in § 11 genannte Fischereivorrichtungen oder Fischereigeräte, wie Stellnetze, Hamen und Reusen, die im Gewässerbett oder am Ufer befestigt oder verankert sind, nicht so eingerichtet oder ausgelegt werden, dass sie einen Abstand von weniger als 200 m voneinander haben und mehr als die Hälfte der Gewässerbreite absperren.
(2) Vor Ein- oder Ausläufen von Seen oder sich verengenden Seenverbindungen von offenen Gewässern dürfen andere Fischereivorrichtungen oder Fischereigeräte im Sinne des Absatzes 1 in einem Bereich nicht eingerichtet oder ausgelegt werden, der in einem Abstand von 40 m vor der Mitte des Ein- oder Auslaufes oder der Verengung und einem seitlichen Abstand von 40 m beiderseits von ihr ein Rechteck bildet
§ 13 Eisfischerei
Bei der Eisfischerei sind die ins Eis geschlagenen Löcher auf deutlich sichtbare Art zu kennzeichnen
§ 14 Schutz der Fischgewässer
(1) Gewässerunterhaltungsmaßnahmen haben stets so fischschonend wie möglich zu erfolgen. Werden dabei Fische aus dem Gewässer entfernt, sind sie entsprechend § 2 Abs. 3 zurückzusetzen.
(2) Laich- und Aufwuchsgebiete von Fischen, die einer Schonzeit nach § 2 Abs. 1 unterliegen, dürfen nur durch Handräumung unterhalten werden. Die obere Fischereibehörde legt diese Gebiete und den Zeitraum im Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde, dem zuständigen Träger der Gewässerunterhaltung und dem oder den Fischereiberechtigten oder Fischereiausübungsberechtigten fest.
(3) In Gewässern nach § 5 Abs. 1 dürfen in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. April keine Gewässerunterhaltungsmaßnahmen vorgenommen werden
§ 15 Befreiungen und Ausnahmen
(1) Die §§ 2, 4 bis 6 und 12 finden für die obere Fischereibehörde, das Institut für Meereskunde in Kiel und die Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein sowie mit Zustimmung der oberen Fischereibehörde auch für andere wissenschaftliche Institute und Organisationen der Fischerei keine Anwendung.
(2) Die obere Fischereibehörde kann die Befreiung nach Absatz 1 entziehen, wenn nachhaltige Beeinträchtigungen der Fischerei zu befürchten sind.
(3) Die obere Fischereibehörde kann Ausnahmen von den §§ 2, 3 Abs. 2, §§ tgba.org 4, 5 und 6 Abs. 2 genehmigen.
(4) Befreiungen nach Absatz 1 und Ausnahmegenehmigungen nach Absatz 3 ersetzen nicht die nach § 14 LFischG erforderlichen privatrechtlichen Erlaubnisse zum Fischfang
§ 16 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig nach § 46 Abs. 1 Nr. 15 LFischG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 2 untermaßige oder während der Schonzeit gefangene Fische sich aneignet, anlandet, befördert, verkauft oder anderweitig verwertet, entgegen § 2 Abs. 3 untermaßige oder während der Schonzeit gefangene Fische nicht unverzüglich frei in das Fanggewässer zurücksetzt, oder sie entgegen § 2 Abs. 4 nicht von den anderen mitgefangenen Fischen vor der Vermarktung trennt und zurücksetzt, entgegen § 2 Abs. 5 abstreifbaren weiblichen Hecht verkauft oder anderweitig verwertet, ohne ihn vorher zum Zwecke der künstlichen Erbrütung abzustreifen, entgegen § 3 Abs. 1 Fische aussetzt, entgegen § 3 Abs. 2 Gewässer mit Fischen besetzt, die ein für sie vorgeschriebenes Mindestmaß erreicht oder überschritten haben, entgegen § 3 Abs. 3 keine oder unvollständige Aufzeichnungen führt , die Aufbewahrungsfrist nicht einhält oder die Aufzeichnungen der oberen Fischereibehörde auf Verlangen nicht vorlegt, entgegen § 3 Abs. 4 gentechnisch veränderte Fische oder deren Nachkommen in die genannten Gewässer einsetzt oder von einer übertragbaren Krankheit befallene, danach verdächtige oder solche Krankheiten übertragende Fische zur Zucht verwendet, als Besatzfische in den Verkehr bringt oder in andere Gewässer einsetzt, entgegen § 4 in Schonbezirken den Fischfang ausübt, entgegen § 5 Abs. 1 während der Winterschonzeit den Fischfang ausübt, entgegen § 6 Abs. 1 den Fischfang unter Anwendung elektrischen Stroms ohne Genehmigung ausübt, entgegen § 7 Abs. 1 Fischereigeräte einsetzt, entgegen § 8 Abs. 1 ungenehmigte oder verbotene Fischereigeräte mit sich führt, entgegen § 8 Abs. 2 Fischereigeräte in fangbereitem Zustand mit sich führt, entgegen § 8 Abs. 3 andere als für ihn erlaubte Fischereigeräte mit sich führt, entgegen § 9 ausliegende Stellnetze oder Aalschnüre nicht kontrolliert oder Fänge nicht unverzüglich entnimmt, entgegen § 10 Fische oder Teile von ihnen als Köder verwendet, entgegen § 11 ständige Fischereivorrichtungen mit geringeren Abständen oder Maschenweiten betreibt, entgegen § 12 Absperrungen vornimmt, entgegen § 13 ins Eis geschlagene Löcher nicht deutlich sichtbar kennzeichnet, entgegen § 14 Gewässerunterhaltungsmaßnahmen vornimmt oder
entgegen Nebenbestimmungen zu nach § 15 Abs. 3 erteilten Genehmigungen handelt
§ 17 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Ausübung der Fischerei in den Binnengewässern (Schleswig-Holsteinische Binnenfischereiordnung - BiFO) vom 1. April 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 208) außer Kraft.
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