Wichtige Infomationen

ACHTUNG: Wir versuchen, die Informationen stets auf dem aktuellen Stand zu halten. Sollten Sie dennoch Fehler oder veraltete Daten erkennen, würden wir uns über eine Nachricht freuen.
Auch wenn wir die Daten so gewissenhaft wie möglich aufbereiten, übernehmen wir keine Gewähr für die angegebenen Schonzeiten und Mindestmaße.

Gesetze und Fischereirecht in der BRD

Hier finden Sie Informationen zu Angelbestimmungen in den einzelnen Bundesländern, insbesondere zu Schonzeiten und Mindestmaßen.

ACHTUNG: Wir versuchen, die Informationen stets auf dem aktuellen Stand zu halten. Sollten Sie dennoch Fehler erkennen, würden wir uns über eine Nachricht freuen. Liebe Angelfreunde aus Österreich und der Schweiz, sehr gerne nehmen wir auch Eure Gesetze und Bestimmungen auf. Wenn Ihr in ähnlicher Form Entsprechendes beitragen möchtet, dann nehmt einfach Kontakt mit uns auf.

Auch wenn wir die Daten so gewissenhaft wie möglich aufbereiten, übernehmen wir keine Gewähr für die angegebenen Schonzeiten und Mindestmaße.

WICHTIG: Für einzelne Gewässer kann es in den Bundesländern abweichende Sonderbestimmungen geben.

__________________________________________________________________________________________

Um einen Beitrag hinzuzufügen, müssen Sie angemeldet sein. Das können Sie hier nachholen

Landesfischereiverordnung - Hessen

Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I, S. 612, vom 30. November 1992 (zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des hessischen Fischereirechtes und weiterer Rechtsvorschriften vom 01. Oktober 2002, Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I, vom 09. Oktober 2002, S. 614) Verordnung über die gute fachliche Praxis in der Fischerei und den Schutz der Fische vom 27. Oktober 1992 zuletzt geändert durch Gesetz vom 01. Oktober 2002 Auf Grund des § 37 des Hessischen Fischereigesetzes vom 19. Dezember 1990 (GVBl. I S. 776), geändert durch Gesetz vom 5. Februar 1992 (GVBl. I S. 61, 95), wird verordnet: § 1 Fangverbote Es ist verboten, folgende Fischarten und Krebsarten oder Muschelarten zu fangen oder zu entnehmen: Aland Leuciscus idus (LINNAEUS, 1758) Bachneunauge Lampetra planeri (BLOCH, 1784) Bitterling Rhodeus sericeus (PALLAS, 1776) Elritze Phoxinus phoxinus (LINN...

Landesfischereiverordnung - Hamburg

Verordnung zur Durchführung des Hamburgischen Fischereigesetzes vom 3. Juni 1986 (Stand 18.10.2005) Auf Grund der §§ 8 und 14 des Hamburgischen Fischereigesetzes vom 22. Mai 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 95) und des Artikels 2 Absatz 3 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 1. Juni 1967 über das Verhalten beim Fischfang im Nordatlantik vom 19. Dezember 1975 (Bundesgesetzblatt II 1976 Seite 1) wird verordnet: § 1 Fischereiabgabe Die Fischereiabgabe beträgt fünf Euro für das Kalenderjahr. § 2 Sportfischerprüfung Der Angelsport-Verband Hamburg e.V. führt die Sportfischerprüfung unter Aufsicht der zuständigen Behörde nach den von dieser als Grundlage für die Prüfung anerkannten Richtlinien durch. Die zuständige Behörde kann für die Durchführung der Prüfung Weisungen erteilen, an Prüfungen teilnehmen und Unterlagen einsehen. § 3 Prüfungsausschüsse (1) Der Angelsport-Verband Hamburg e.V. beruft die Mitglieder der Prüfungsausschüsse. Die Prüfungsausschüsse bestehe...

Landesfischereiverordnung - Brandenburg

Fischereiordnung des Landes Brandenburg(BbgFischO) Vom 14. November 1997 (GVBl.II/97, [Nr. 34], S.867), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Juli 2003 (GVBl.II/03, [Nr. 29], S.650) Siehe auch: Neuregelungen zum Friedfischangeln in Brandenburg ab 1. August 2006 Auf Grund des § 32 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 6 bis 16, 18 und 21 und des § 36 Abs. 2 Satz 2 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg vom 13. Mai 1993 (GVBl. I S. 178) verordnet der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung sowie im Einvernehmen mit dem Minister des Innern: § 1Hegemaßnahmen, Hegepläne (1) Hegemaßnahmen sind alle Maßnahmen, die der Erhaltung und Entwicklung eines...

Landesfischereiverordnung - Bremen

Bremische Binnenfischereiverordnung (BremFiG), Vom 2. Mai 2006 Auf Grund des § 21 Abs. 3 und 4, § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 30 Abs. 1 des Bremischen Fischereigesetzes vom 17. September 1991 (Brem.GBl S. 309 – 793-a-1), das zuletzt durch § 23 des Gesetzes vom 21. November 2000 (Brem.GBl. S. 437) geändert worden ist, wird verordnet: § 1 Geltungsbereich Diese Verordnung dient der Hege und dem Schutz der natürlichen Lebensgemeinschaften in Binnengewässern. Sie regelt die Entnahme von Fischen sowie die schonende Bewirtschaftung der natürlichen Bestände und gilt in allen Binnengewässern. Für künstliche Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung, die gegen den Fischwechsel abgesperrt wird, gelten nur die §§ 9, 10 und 11 Abs. 5. § 2 Fangverbote Es ist verboten, Fische der folgenden Arten zu fangen: 1. Bachneunauge (Lampetra planeri) 2. Bitterling (Rhodeus sericeus amarus) 3. Flussneunauge (Lampreta fluviatilis) 4. Finte (Alosa fallax) 5. Groppe (Cottus gobio) 6. Maifisch (Alo...

Landesfischereiverordnung - Berlin

Inoffizielle Lesefassung Berliner Landesfischereiordnung (LFischO) Vom 12. Dezember 2001 (GVBl. S. 700), zuletzt geändert durch Artikel XIII des Gesetzes vom 11. Juli 2006 (GVBl. S. 819) Auf Grund des § 30 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, 8 bis 14, 16, 17, 19, 20, 22 bis 24 und Absatz 2 Nr. 1, 4 und Nr. 5 des Berliner Landesfischereigesetz (LFischG) vom 19. Juni 1995 (GVBl. S. 358), zuletzt geändert durch Artikel XII des Gesetzes vom 11. Juli 2006 (GVBl. S. 819) wird verordnet: INHALTSÜBERSICHT ABSCHNITT 1 Geltungsbereich § 1 Geltungsbereich ABSCHNITT 2 Hege, Fischbesatzmaßnahmen, Fischkrankheiten, Fischsterben, Führung von Statistiken § 2 Hegemaßnahmen § 3 Heimische Fische, Einsatzbeschränkungen, Fischbesatzanzeige § 4 Schutz des Erbgutes von Fischen § 5 Anlandungsverpflichtung § 6 Fischkrankheiten, Fischsterben § 7 (aufgehoben) ABSCHNITT 3 Fangverbote, Schonzeiten, Mindestmaße, Zurücksetz...

Landesfischereiverordnung - Bayern

Verordnung zur Ausführung des Fischereigesetzes für Bayern(AVFiG)in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2004 Fundstelle: GVBl 2004, S. 177 Änderungen Berichtigung vom 24.6.2004, 270 mehrfach geänd. (V v. 12.11.2004, 461) mehrfach geänd. (V v. 6.4.2006, 186) Auf Grund von Art. 64 Abs. 3, Art. 65 Abs. 4, Art. 66 Abs. 2, Art. 68 Abs. 3, Art. 72 Abs. 1, Art. 86 Abs. 2 und Art. 87 Abs. 7 Satz 2 des Fischereigesetzes für Bayern (BayRS 793-1-L), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 23. November 2001 (GVBl S. 734), Art. 21 Abs. 1 Satz 1 und Art. 22 Satz 1 des Kostengesetzes vom 20. Februar 1998 (GVBl S. 43, BayRS 2013-1-1-F), zuletzt geändert durch Art. 21 des Gesetzes vom 24. Dezember 2002 (GVBl S. 937), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten, hinsichtlich der §§ 4 und 29 Abs. 3 und 4 im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und hinsichtlich der §§ 28 bis 30 im Einvernehmen mit dem Bayerischen S...

Landesfischereiverordnung - Baden - Württemberg

LESEFASSUNG - Verordnungdes Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raumzur Durchführung des Fischereigesetzes für Baden-Württemberg(Landesfischereiverordnung - LFischVO -) Vom 3. April 1998 zuletzt geändert durch Artikel 114 des Gesetzes zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justizreform und zur Erweiterung des kommunalen Handlungsspielraums (Verwaltungsstruktur-Reformgesetz - VRG) vom 1. Juli 2004, GBl. S. 469 Auf Grund von § 7 Abs. 2 Satz 3, § 25 Abs. 2, § 31 Abs. 2 Satz 2, § 36 Abs. 2, § 37 Abs. 2, § 38 Abs. 3, § 44 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 bis 7, 10 bis 13, 15 sowie Abs. 3 und § 49 Abs. 2 des Fischereigesetzes für Baden-Württemberg (FischG) vom 14. November 1979 (GBl. S. 466), zuletzt geändert durch Artikel 19 der 3. Anpassungsverordnung vom 13. Februar 1989 (GBl. S.101), wird, hinsichtlich § 36 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Finanzministerium, verordnet: Inhaltsübersicht:...

Thüringen - Schonzeiten und Mindestmaße

Fischarten Schonzeiten Mindestmaße Aal - 45cm Äsche 15.02.-30.04. 30cm Aland ganzjährig geschützt ganzjährig geschützt Bachforelle 15.10.-30.04. 25cm Bachneunauge ganzjährig geschützt ganzjährig geschützt Bachsaibling 15.10.-15.02. 25cm Bachschmerle ganzjährig geschützt ganzjährig geschützt Barbe ganzjährig geschützt ganzjährig geschützt Barsch ganzjährig geschützt ganzjährig geschützt Bitterling ganzjährig geschützt ganzjährig geschützt Brachse ganzjährig geschützt ganzjährig geschützt Doebel 15.03.-31.05. 25cm Elritze ganzjährig geschützt ganzjährig geschützt Hasel 15.03.-15.05. 20cm...

Schleswig Hollstein - Schonzeiten und Mindestmaße

Fischarten Schonzeiten Mindestmaße Aal - 35cm Äsche - 35cm Bachforelle 01.10.-31.12. 30cm Bachneunauge ganzjährig geschützt ganzjährig geschützt Finte - 30cm Flussneunauge ganzjährig geschützt ganzjährig geschützt Hecht - 40cm Lachs 01.07.-31.03. 60cm Meerforelle 01.07.-31.03. 40cm Quappe ganzjährig geschützt ganzjährig geschützt Rapfen - 50cm Stoer ganzjährig geschützt ganzjährig geschützt Wels - 70cm Zaehrte ganzjährig geschützt ganzjährig geschützt Zander - 35cm

Sachsen - Schonzeiten und Mindestmaße

Fischarten Schonzeiten Mindestmaße Aal - 40cm Äsche 01.01.-15.06. 30cm Aland - 20cm Bachforelle 01.10.-30.04. 30cm Bachsaibling 01.10.-30.04. 30cm Barbe 15.04.-30.06. 50cm Bitterling ganzjährig geschützt ganzjährig geschützt Doebel - 25cm Graskarpfen - 60cm Hecht 01.02.-30.04. 50cm Karausche 01.02.-30.06. 15cm Lachs 01.10.-30.04. 50cm Lederkarpfen - 35cm Meerforelle 01.10.-30.04. 60cm Nase ganzjährig geschützt ganzjährig geschützt Quappe ganzjährig geschützt ganzjährig geschützt Rapfen 01.01.-31.05. 40cm...
Powered by eZ Publish™ CMS Open Source Web Content Management. Copyright © 1999-2010 eZ Systems AS (except where otherwise noted). All rights reserved.