Landesfischereiverordnung - Hessen
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I, S. 612, vom 30. November 1992 (zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des hessischen Fischereirechtes und weiterer Rechtsvorschriften vom 01. Oktober 2002, Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I, vom 09. Oktober 2002, S. 614)
Verordnung über die gute fachliche Praxis in der Fischerei und den Schutz der Fische vom 27. Oktober 1992
zuletzt geändert durch Gesetz
vom 01. Oktober 2002
Auf Grund des § 37 des Hessischen Fischereigesetzes vom 19. Dezember 1990 (GVBl. I S. 776), geändert durch Gesetz vom 5. Februar 1992 (GVBl. I S. 61, 95), wird verordnet:
§ 1
Fangverbote
Es ist verboten, folgende Fischarten und Krebsarten oder Muschelarten zu fangen oder zu entnehmen:
| Aland | Leuciscus idus (LINNAEUS, 1758) |
| Bachneunauge | Lampetra planeri (BLOCH, 1784) |
| Bitterling | Rhodeus sericeus (PALLAS, 1776) |
| Elritze | Phoxinus phoxinus (LINNAEUS, 1758) |
| Flunder | Platichthys flesus (LINNAEUS, 1758) |
| Flußneunauge | Lampetra fluviatilis (LINNAEUS, 1758) |
| Finte | Alosa fallax fallax (LACEPEDE, 1800) |
| Karausche | Carassius carassius (LINNAEUS, 1758) |
| Koppe/Groppe | Cottus gobio (LINNAEUS, 1758) |
| Lachs | Salmo salar (LINNAEUS,1758) |
| Maifisch | Alosa alosa (LINNAEUS, 1758) |
| Meerforelle | Salmo trutta trutta (LINNAEUS, 1758) |
| Meerneunauge | Petromyzon marinus (LINNAEUS, 1758) |
| Neunstachliger Stichling | Pungitius pungitius (LINNAEUS, 1758) |
| Nordseeschnäpel | Coregonus oxyrhynchus (LINNAEUS, 1758) |
| Quappe | Lota lota (LINNAEUS, 1758) |
| Schlammpeitzger | Misgurnus fossilis (LINNAEUS, 1758) |
| Schneider | Alburnoides bipunctatus (BLOCH, 1782) |
| Steinbeißer | Cobitis taenia (LINNAEUS, 1758) |
| Stör | Acipenser sturio (LINNAEUS, 1758) |
| Strömer | Leuciscus (Telestes) souffia (RISSO, 1826) |
| Zährte | Vimba vimba (LINNAEUS, 1758) |
| Edelkrebs | Astacus astacus (LINNAEUS, 1758) |
| Steinkrebs | Austropotamobius torrentium (FRANK, 1803) |
| Aufgeblasene Flußmuschel | Unio tumidus (PHILLIPPSON, 1788) |
| Kleine Flußmuschel (Bachmuschel) | Unio crassus crassus Retizus (PHILLIPPSON, 1788) |
| Kleine Flußmuschel | Unio crassus nanus (LAMARCK, 1819) |
| Malermuschel | Unio pictorum (LINNAEUS,1758) |
| Abgeplattete Teichmuschel | Pseudanodanta complanata (ROSSMÄSSLER, 1835) |
| Schlanke Teichmuschel |
Pseudanodanta complanata elongata |
| Flußperlmuschel | Magaritifera magaritifera (LINNAEUS, 1758) |
| Gewöhliche Teichmuschel | Anodonta cygnea (LINNAEUS, 1758) |
| Flache Teichmuschel | Anodonta anatina (LINNAEUS, 1758) |
| Dickschalige Kugelmuschel | Sphaerium solidum (NORMAND, 1884) |
| Flußkugelmuschel | Sphaerium rivicola (LAMARCK, 1818) |
| Hornfarbene Kugelmuschel | Sphaerium corneum (LINNAEUS, 1758) |
| Teichkugelmuschel | Sphaerium lacustre (O. F. MÜLLER, 1774) |
| Gemeine Erbsenmuschel | Psidium casertanum ponderosum (POLI, 1791) |
| Glatte Erbsenmuschel | Psidium hibernicum (WESTERLUND) |
| (Winzige) Falten-Erbsenmuschel | Psidium moitessierianum (PATADILHE, 1866) |
| Kugelige Erbsenmuschel | Psidium pseudosphaerium (FAVRE, 1827) |
| Kleinste Erbsenmuschel | Psidium tenuilineatum (STELFOX) |
| Große Erbsenmuschel | Psidium amnicum (O. F. MÜLLER, 1774) |
| Stumpfe Erbsenmuschel | Psidium obtusale (LAMARCK, 1818) |
| Dreieckige Erbsenmuschel | Psidium supinum (A. SCHMIDT, 1850) |
| Kleine Faltenerbsenmuschel | Psidium henslowanum (SHEPPARD, 1825) |
§ 2
Schonzeiten und Mindestmaße
(1) Es ist verboten, Fische folgender Arten während der Schonzeit oder, wenn sie nicht das Mindestmaß besitzen, zu fangen und zu entnehmen:
| Fischart | Schonzeit | Mindestmaß in cm |
|
| Aal | Anguilla anguilla (LINNAEUS, 1758) | - | 40 |
| Äsche | Thymallus thymallus (LINNAEUS, 1758) | 01.03. - 15.05. | 30 |
| Bachforelle | Salmo trutta morpha fario (LINNAEUS, 1758) | 15.10. - 31.03. | 25 |
| Bachsaibling | Salvelinus fontinalis (Mitchell, 1815) | 15.10. - 31.03. | 25 |
| Barbe | Barbus barbus (LINNAEUS, 1758) | 01.05. - 15.06. | 38 |
| Dreistachliger Stichling | Gasterosteus aculeatus (LINNAEUS, 1758) | 01.05. - 30.06. | - |
| Gründling | Gobio gobio (LINNAEUS, 1758) | 15.04. - 30.06. | - |
| Hecht | Esox lucius (LINNAEUS, 1758) | 01.02. - 15.04. | 50 |
| Karpfen (Teichformen) | Cyprinus carpio (LINNAEUS, 1758) | - | 35 |
| Karpfen (Wildform) | Cyprinus carpio (LINNAEUS, 1758) | 15.03. - 31.05. | 45 |
| Moderlieschen | Leucaspius delineatus (Heckel, 1843) | 01.05. - 30.06. | - |
| Nase | Chondrostomata nasus (LINNAEUS, 1758) | 15.03. - 30.04. | 25 |
| Regenbogenforelle | Oncorhynchus mykiss (Walbaum) | - | 22 |
| Rotfeder | Scardinius erythrophthalmus (LINNAEUS, 1758) | 15.03. - 31.05. | 20 |
| Schleie | Tinca tinca (LINNAEUS, 1758) | 01.05. - 30.06. | 26 |
| Schmerle | Noemacheilus barbatulus (LINNAEUS, 1758) | 15.04. - 30.05. | - |
| Wels | Silurus glanis (LINNAEUS, 1758) | 15.05. - 15.07. | 60 |
| Zander | Stizostedion lucioperca (LINNAEUS, 1758) | 15.03. - 31.05. | 45 |
Das Mindestmaß wird von der Spitze des Kopfes bis zum Ende der Schwanzflosse gemessen.
(2) Keinen Fangbeschränkungen unterliegen:
1. Brachse (Blei) Abramis brama (LINNAEUS, 1758), Döbel Leuciscus cephalus (LINNAEUS, 1758), Flußbarsch Perca fluviatilis LINNAEUS, 1758, Giebel Carassius auratus (LINNAEUS, 1758), Güster (Blicke) Blicca bjoerkna (LINNAEUS, 1758), Kaulbarsch Gymnocephalus cernuus (LINNAEUS, 1758), Hasel Leuciscus leuciscus (LINNAEUS, 1758), Rapfen Aspius aspius (LINNAEUS, 1758), Rotauge Rutilus rutilus (LINNAEUS, 1758), Ukelei Alburnus alburnus (LINNAEUS, 1758)
2. alle in § 1 und § 2 Abs. 1 nicht namentlich genannten Fisch-, Muscheln- und Krebsarten
und
3. alle Zuchtformen und gentechnisch veränderte Arten, mit Ausnahme der Teichformen des Karpfens.
(3) Die obere Fischereibehörde kann Ausnahmen von § 1 und § 2 Abs. 1 zulassen
1. zur Laich- und Laichfischgewinnung,
2. zum Fischbestandsschutz durch Umsetzen von Fischen mit ganzjähriger Schonzeit aus gesicherten Vorkommen in andere geeignete Gewässer ihres natürlichen Verbreitungs-gebietes,
3. zur Regulierung einseitiger oder übermäßig entwickelter Fischbestände,
4. zum Aufbau und zur Erhaltung von Fischbeständen und
5. zum notwendigen Fang von Fischen für Schadstoffuntersuchungen.
(4) Untermaßige sowie der Schonzeit oder dem Fangverbot nach § 1 unterliegende Fische und Krebse müssen unverzüglich nach dem Fang sorgfältig aus dem Fanggerät gelöst und zurückgesetzt werden. Werden mit geschleppten Fanggeräten gefangene Fische zwischen gehältert, so sind die untermaßigen Fische sofort nach der Anlandung auszusortieren und sorgsam in das befischte Gewässer zurückzusetzen.
(5) Fische, die entgegen einem Fangverbot (§ 1) oder einer Fangbeschränkung (§ 2 Abs. 1) gefangen worden sind, dürfen nicht vermarktet, in den Verkehr gebracht oder sonst verwertet werden. Die Markt- und Verkehrsverbote gelten nicht für Fische nach Satz 1, die außerhalb des Gebietes des Landes Hessen gefangen worden sind.
§ 3
Mindestanforderungen an Fischereivorrichtungen und Fanggeräte
(1) Ständige Fischereivorrichtungen müssen mindestens einen lichten Lattenabstand von
zwei Zentimetern haben.
(2) Die Maschen von Stellnetzen, Staknetzen, Stoß-, Kratz- und Kreuzhamen, Treibnetzen,
(3) Wurfnetzen und Zugnetzen (Garnen) müssen, im nassen Zustand von der Mitte des einen bis zur Mitte des anderen Knotens gemessen, eine Weite von mindestens zweieinhalb Zentimetern haben. Dies gilt nicht für die Kehlen von Netzen und den hinteren Sackteil von Zugnetzen. Die Verwendung von geringeren Maschenweiten als zweieinhalb Zentimeter zum Fischfang auf Fischarten nach § 2 Abs. 2 kann durch Genehmigung der jeweils zuständigen oberen Fischereibehörde erlaubt werden.
(3) Werden Reusen zum Fischfang eingesetzt, so sind sie mit einem Otterkreuz auszurüsten.
§ 4
Kennzeichnung von Fischereifahrzeugen und Fischereigeräten
Fahrzeuge, mit denen der Fischfang berufsmäßig ausgeübt wird, die nicht auf Grund anderer Rechtsvorschrift gekennzeichnet worden sind, sind durch den Eigentümer auf beiden Seiten mit Name und Wohnort des Fischers zu kennzeichnen. Das gleiche gilt für Fischereigeräte und Fischbehälter, sofern diese nicht in Anwesenheit des Fischers ausliegen.
§ 4 a
Verbot schädigender Mittel
Beim Fischfang ist die Verwendung künstlichen Lichts, explodierender, betäubender oder giftiger Mittel sowie verletzender Geräte mit Ausnahme von Angelhaken verboten. Die Fischereibehörde kann unter Beachtung von Art. 15 und 16 der FFH-Richtlinie im Einzelfall zu wissenschaftlichen oder fischereiwirtschaftlichen Zwecken Ausnahmen zulassen.
§ 4 b
Verwendung von Setzkeschern
Fische, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, dürfen vorübergehend in Setzkeschern gehältert werden; das Zurücksetzen ist unzulässig. Setzkescher müssen mindestens 3,50 m lang sein und einen Ringdurchmesser von mindestens 0,50 m aufweisen; sie sind durch geeignete Vorrichtungen auf ganzer Länge gegen das Zusammenfallen zu sichern. Der Setzkescher ist möglichst parallel zur Gewässeroberfläche auszulegen. Es dürfen nicht mehr als 1 kg Fische pro 100 dm3 (Liter) Setzkeschervolumen, berechnet als Produkt der Fläche des kleinsten Ringes und dem Abstand der äußeren Ringe, gehältert werden. Die Verwendung von Setzkeschern in Gewässern mit Wellenschlag ist nicht zulässig.
§ 5
Elektrofischerei
(1) Die Elektrofischerei darf nur mit Genehmigung der oberen Fischereibehörde ausgeübt
werden. Die Genehmigung darf unter Beachtung von Art. 15 und 16 der FFH-Richtlinie
nur erteilt werden für fischereiliche Hegemaßnahmen, zum Aalfang, zum Fang von
Laichfischen, für Forschungs- und Lehrzwecke und im Notfall.
(2) Die Genehmigung ist schriftlich für genau bezeichnete Gewässer für eine bestimmte Frist
und stets widerruflich zu erteilen. Bei Ausübung der Elektrofischerei ist die Genehmigung
mitzuführen und auf Verlangen den Fischereiaufsehern zur Prüfung auszuhändigen.
(3) Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung ist
1. der Nachweis, daß der Antragsteller an einem von der Fischereibehörde anerkannten Lehrgang über die Elektrofischerei erfolgreich teilgenommen hat (Bedienungsschein),
2. der Nachweis, daß das Elektrofischereigerät einschließlich seines Zubehörs den anerkannten Regeln der Technik entspricht (Zulassungsschein).
§ 6
Besatzmaßnahmen
(1) Das Aussetzen oder Ansiedeln von gebietsfremden Fischen, Muscheln oder Krebsen bedarf der Genehmigung der oberen Fischereibehörde; gebietsfremd sind Arten, die in dem betreffenden Gebiet in freier Natur nicht oder seit mehr als 100 Jahren nicht mehr vorkommen. Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Gefahr einer Verfälschung der Tierwelt oder eine Gefährdung des Bestandes oder der Verbreitung wild lebender Tierarten oder von Populationen solcher Arten ausgeschlossen ist.
(2) In Fließgewässern der Forellen- und Äschenregion und in Gewässern mit einem sich
selbsterhaltenden Edelkrebsbestand ist der Besatz mit Aalen und Hechten verboten. In
Fließgewässern der Forellenregion ist auch der Besatz mit Regenbogenforellen und mit
Bachsaiblingen verboten.
(3) Werden Fische in Fischteichen und Fischbehältern im Sinne des § 1 Nr. 2 des
Hessischen Fischereigesetzes ausgesetzt, die das Mindestmaß nach § 2 Nr. 1 erreicht
haben, so ist der Fischfang mit der Handangel während der auf die Besatzmaßnahmen
folgenden drei Wochen verboten.
§ 7
Fangstatistik
Der Fischereiberechtigte beziehungsweise der Fischereiausübungsberechtigte hat eine Fangstatistik, die Ausführungen zu Art, Anzahl und Stückgewicht enthält, zu führen. Die Fangstatistiken sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und den Fischereibehörden auf Verlangen vorzulegen.
§ 8
Allgemeine Schutzbestimmungen
(1) Die Verwendung lebender Wirbeltiere als Köder zum Fischfang ist verboten.
(2) aufgehoben
(3) Die Entnahme von Fischnährtieren ist verboten. Für Zwecke der amtlichen Prüfung der Gewässergüte oder Feststellung der Gewässerbeschaffenheit sowie für saprobielle Gewässeruntersuchungen im Rahmen von Forschung und Lehre ist die Entnahme erlaubt.
(4) aufgehoben
(5) Bei Anlagen zur Wasserentnahme und an Triebwerken darf die lichte Stabweite der
Rechenanlagen höchstens zwei Zentimeter betragen, soweit nicht gleichwertige
Verfahren, die das Eindringen von Fischen verhindern, verwendet werden. Bei Anlagen,
die bei Inkrafttreten der Landesfischereiverordnung bestehen und die keine lichte
Stabweite der Rechenanlage von höchstens zwei Zentimetern besitzen oder bei denen
keine anderen gleichwertigen Maßnahmen gegen das Eindringen von Fischen getroffen
worden sind, ordnet die untere Fischereibehörde die erforderlichen Maßnahmen an.
(6) Als gegen den Wechsel der Fische ständig gesperrt gelten Fischteiche und Fischbehälter
im Sinne des § 1 Nr. 2 des Hessischen Fischereigesetzes dann, wenn der Abstand
zwischen Gitterstäben oder die Maschenweite von Netzen zwei Zentimeter nicht
überschreitet.
§ 9
Ausnahmen für berufsfischereilich genutzte Fischteiche und Fischbehälter
Für Fischteiche oder Fischbehälter im Sinne des § 1 Nr. 2 des Hessischen Fischereigesetzes, die berufsfischereilich bewirtschaftet werden, gelten nur § 5, § 6 Abs. 3 und § 8 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 6.
§ 10
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 15 des Hessischen Fischereigesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 1 die dort aufgeführten Fisch-, Krebs- oder Muschelarten fängt oder entnimmt oder den Fischfang entgegen § 6 Abs. 3 ausübt,
2. entgegen § 2 Abs. 1 Fische während der Schonzeit oder untermaßige Fische fängt oder entnimmt,
3. entgegen § 2 Abs. 4 untermaßige, der Schonzeit oder dem Fangverbot unterliegende Fische nicht unverzüglich und sorgfältig zurücksetzt,
4. entgegen § 2 Abs. 5 Fische vermarktet, in den Verkehr bringt oder sonst verwertet,
5. entgegen § 3 Abs. 1 kleinere Lattenabstände als zwei Zentimeter verwendet,
6. entgegen § 3 Abs. 2 Stellnetze, Staknetze, Stoß-, Kratz- und Kreuzhamen, Treibnetze, Wurfnetze oder Zugnetze mit kleineren Maschenweiten als zweieinhalb Zentimeter verwendet,
7. entgegen § 4 Satz 1 und Satz 2 sein Fischereifahrzeug, seine Fischereigeräte oder Fischbehälter nicht kennzeichnet,
7a. entgegen § 4 a den Fischfang mit verbotenen Mitteln ausübt,
7b. Fische in Setzkeschern in anderer als nach § 4 b zulässiger Weise hältert,
8. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 die Elektrofischerei ohne Genehmigung ausübt oder die Genehmigung entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 nicht mit sich führt,
8a. entgegen § 6 Abs. 1 Fische, Krebse oder Muscheln aussetzt,
9. entgegen § 6 Abs. 2 die in § 6 Abs. 2 bezeichneten Gewässer mit Aalen oder Hechten besetzt oder Fließgewässer der Forellenregion mit Regenbogenforellen oder mit Bachsaiblingen besetzt,
10. entgegen § 7 Satz 1 keine Fangstatistik führt oder entgegen § 7 Satz 2 die
Aufbewahrungs- oder Vorlagepflicht verletzt,
11. entgegen § 8 Abs. 1 lebende Wirbeltiere als Köder zum Fischfang verwendet,
12. gestrichen
13. entgegen § 8 Abs. 3 Satz 1 Fischnährtiere entnimmt,
14. gestrichen
15. entgegen § 8 Abs. 5 Satz 1 Vorkehrungen gegen das Eindringen von Fischen unterlässt oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 8 Abs. 5 Satz 2 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer Fischen in der vorgefassten Absicht nachstellt, sie
ohne vernünftigen Grund wieder auszusetzen.
§ 11
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.
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